Teilweise Änderungen im Zusammenhang mit der obligatorischen Untersuchung von Arbeitnehmern

Sehr geehrte Mandanten und Geschäftspartner,

wir möchten Sie über einige Änderungen informieren, die kürzlich im Zusammenhang mit der obligatorischen Untersuchung von Arbeitnehmern auf die Covid-19-Krankheit (Testpflicht) eingetreten sind.

Mit Wirkung zum 23.11.2021 sind die Arbeitgeber in erster Linie verpflichtet, die Verfügbarkeit von Antigen-Schnelltests für Arbeitnehmer zur Selbstkontrolle sicherzustellen. Ein Arbeitgeber kann zwar weiterhin obligatorische Tests vorrangig über einen Gesundheitsdienstleister durchführen, aber wenn ein Arbeitnehmer sich weigert, sich einem solchen Test zu unterziehen, muss er immer die Möglichkeit haben, sich beim Arbeitgeber selbst testen zu lassen.

Seit diesem Montag, dem 20. Dezember 2021, wird das Verfahren für einen positiv getesteten Arbeitnehmer teilweise geändert. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber nun verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung mit den erforderlichen Informationen auf einem vorgeschriebenen Formular auszustellen, dessen Muster auf Seite 3  der aktuellen außerordentlichen Maßnahme des Gesundheitsministeriums  zu finden ist.

Der Arbeitnehmer ist dann verpflichtet, sich unverzüglich einem PCR-Bestätigungstest zu unterziehen. Der Arbeitnehmer muss dem Gesundheitsdienstleister, der den Bestätigungstest durchführt, die vorstehend genannte schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen.

Ansonsten bleiben die obligatorischen Tests der Arbeitnehmer auf Covid-19 unverändert und werden nach wie vor unter denselben Bedingungen durchgeführt, die wir bereits zuvor beschrieben haben.

Ihr LTA-Team