Fristen für die Einreichung von Steuererklärungen und Berichten zur Sozial- und Krankenversicherung für 2020

Nach den neuen Gesetzesänderungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Notsituation möchten wir Sie über die Fristen für die Einreichung von Steuererklärungen sowie über Sozial- und Krankenversicherungsberichte für 2020 und über die Aufhebung einiger damit zusammenhängender Sanktionen informieren.

Die Frist für die EINKOMMENSSTEUERERKLÄRUNG FÜR DAS JAHR 2020 läuft aus:

a) Am 01.07.2021 für Steuerpflichtige, die einer gesetzlichen Prüfung unterliegen, und für Steuerpflichtige, deren Steuererklärungen von einem Steuerberater bearbeitet und eingereicht werden;

b) Am 03.05.2021 für andere Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen elektronisch einreichen. Durch die Entscheidung der Finanzministerin wurden aber die Sanktionen für vorgerückte Steuereinreichungen und Steuerzahlung entschuldigt, wenn diese spätestens zum 01.06.2021 eingerichtet und bezahlt werden;

c) Am 01.04.2021 für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen in Papierform einreichen. Durch die obengenannte Entscheidung der Finanzministerin wurden auch diesen Steuerpflichtigen die Sanktionen für vorgerückte Steuereinreichungen und Steuerzahlung entschuldigt, wenn diese spätestens zum 03.05.2021 eingerichtet und bezahlt werden.

Selbstständige sind verpflichtet, der zuständigen Sozialversicherungsbehörde und der zuständigen Krankenkasse innerhalb der folgenden Fristen einen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben für 2020 vorzulegen:

KRANKENVERSICHERUNG:

  • Überblick zum 02.8.2021;
  • Zahlung des Zuschlags für das Jahr 2020 innerhalb von 8 Tagen ab dem Datum der Einreichung des Berichts.

SOZIALVERSICHERUNG:

  • Einreichung des Berichts innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung, d.h. spätestens:
    • 03.05.2021, wenn die Steuererklärung bis zum 01.04.2021 elektronisch eingereicht wurde oder in Papierform eingereicht wird;
    • 01.06.2021, wenn die Steuererklärung nach dem 01.04.2021 elektronisch eingereicht wird;
    • 02.08.2021, wenn die Steuererklärung nach dem 01.04.2021 von einem Steuerberater eingereicht wird;
  • Die zusätzliche Zahlung ist innerhalb von 8 Tagen ab dem Datum der Einreichung des Berichts fällig.
  • Für den Fall, dass der Bericht nach Ablauf der gesetzlichen Frist, spätestens jedoch bis zum 30.06.2021, eingereicht wird und bis zu diesem Datum der Versicherungszuschlag für 2020 vollständig ausgezahlt wird, werden Sanktionen für die verspätete Einreichung des Berichts und die verspätete Zahlung dieses Nachtrags verhängt verzichtet werden.