Newsletter – Neue Beihilfeprogramme für Unternehmer

Sehr geehrte Mandanten und Geschäftspartner,

wir möchten Sie gerne über neue Beihilfeprogramme des Industrie- und Handelsministeriums („IHM“) informieren. Diese richten sich an Unternehmer und sollen die negativen Auswirkungen der einschränkenden COVID-19-bedingten Maßnahmen auf Unternehmen in der Tschechischen Republik lindern.

BEIHILFEPROGRAMM COVID 2021

Aus den Mitteln dieses Beihilfeprogramms können die Betriebsaufwendungen und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bezuschusst werden. Darunter fallen insbesondere der Personalaufwand, die Kosten für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Dienstleistungen, Abschreibungen, Steuern und Abgaben, Kredittilgungen und Gemeinkosten.

Die Beihilfehöhe beträgt 500,- CZK pro Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sind und die per 11.01.2021 beim Tschechischen Sozialversicherungsträger (ČSSZ) zur Abführung von Pflichtbeiträgen angemeldet waren. Als Arbeitnehmer im vorgenannten Sinne gelten auch Personen, die in einem ähnlichen Verhältnis stehen sowie die Geschäftsführer einer GmbH. Bei Arbeitgebern, die weniger als drei im Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer beschäftigen, beträgt die Beihilfehöhe pauschal 1.500,- CZK pro Tag.

Die Beihilfe kann für den Zeitraum vom 11. Januar 2021 bis 31. März 2021, d.h. für insgesamt 80 Tage in Anspruch genommen werden. Beihilfebegünstigt sind natürliche Personen und juristische Personen privaten Rechts sowie gemeinnützige Körperschaften, die der unternehmerischen Tätigkeit in gewerblicher oder ähnlicher Weise nachgehen und mindestens einen vollbeschäftigten Arbeitnehmer einstellen.

Die Grundvoraussetzung der Teilnahme am Beihilfeprogramm ist der Rückgang von Umsatzerlösen für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 28.02.2021 um mindestens 50 % im Vergleich zum Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 28.02.2019 oder vom 01.01.2020 bis zum 29.02.2020 je nach Wahl des Antragstellers.

Die Teilnahme an diesem Beihilfeprogramm schließt jedoch die gleichzeitige Inanspruchnahme von neuen Entschädigungsboni für die Monate Februar und März 2021 sowie der Beihilfe aus den Beihilfeprogrammen COVID – ausstehende Kosten, AGRICOVID o.ä. aus. Das Beihilfeprogramm kann jedoch zugleich mit dem Beihilfeprogramm Antivirus in Anspruch genommen werden. Die Beihilfehöhe ist entsprechend der Summe aller Beihilfen, die aus den unter Ziff. 3.1 des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen fallenden Beihilfeprogrammen vereinnahmt werden, mit 1 800 000,- EUR gedeckelt.

Die Anträge können mittels der auf der Webseite des Industrie- und Handelsministeriums (IHM) vorhandenen Anwendung vom 12.04.2021 9:00 Uhr bis zum 31.05.2021 16:00 Uhr gestellt werden. IHM behält sich jedoch vor, die Entgegennahme von Anträgen ggf. vorzeitig zu beenden.

BEIHILFEPROGRAMM COVID – AUSSTEHENDE KOSTEN

Dieses Beihilfeprogramm ist eine Alternative zum Beihilfeprogramm COVID 2021. Bisher wurde(n) weder eine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen getätigt noch detaillierte Bedingungen dieses Beihilfeprogramms öffentlich bekannt gegeben. Nichtsdestotrotz folgt aus den bisher durch das Industrie- und Handelsministerium veröffentlichten Informationen, dass eine Grundvoraussetzung für die Teilnahme an diesem Beihilfeprogramm der Umsatzrückgang ist. Die Antragsteller müssen zudem nachweisen, dass sie entsprechend der GuV-Rechnung im Berichtszeitraum einen Verlust erwirtschaftet haben. Durch das Beihilfeprogramm können bis zu 60 % des ausgewiesenen Verlustes bezuschusst werden.

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Wir hoffen, Ihnen mit unserem Newsletter weitergeholfen zu haben. Wir sind gerne bereit, Sie bei der Lösung Ihrer diesbezüglichen Anliegen jederzeit zu unterstützen.

Ihr LTA-Team

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Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Informationen in Anbetracht der gegenwärtigen Situation und der sich rasch wandelnden Umstände etwaigen (auch legislativen) Änderungen unterliegen können. Dieser Newsletter umfasst nicht sämtliche Teilnahmebedingungen der vorerwähnten Beihilfeprogramme und kann somit eine einzelfallbezogene Fachberatung nicht ersetzen.