Immobiliensteuererklärung für 2025

Der 31. Januar 2025 ist das Datum, bis zu dem die Immobiliensteuererklärung für das Jahr 2025 in der Regel fällig ist. Eine besondere Frist gilt für den Erwerb von Immobilien, wenn der Beschluss über die Genehmigung der Eintragung ins Grundbuch nicht bis zum 31. Dezember gefasst worden ist. Eine Ausnahme von der Frist gilt auch für den Erwerb von Immobilien im Rahmen einer Versteigerung, wenn das Eigentum an der erworbenen Immobilie bis zum 31. Dezember nicht übergegangen ist.

Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung entsteht für alle Eigentümer (in einigen Fällen auch für Nutzer) von Grundstücken, wenn sich die Fläche des Grundstücks verändert hat oder das Grundstück im Jahr 2024 in irgendeiner Form erworben oder übertragen wurde. Die Steuerpflicht basiert auf der am 1. Januar 2025 geltenden Situation.

Im Jahr 2024 gibt es keine Änderungen des Immobiliensteuergesetzes, die eine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung im Jahr 2025 auslösen würden, wenn die Erklärung zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit abgegeben wurde und sich weder die Person des Steuerpflichtigen noch die Fläche des Grundstücks geändert hat. Eine Änderung der durch Gemeindeverordnungen festgelegten Koeffizienten, die viele Gemeinden erhöht haben, löst keine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung für 2025 aus, ebenso wenig wie beispielsweise eine Änderung des Steuersatzes.

Bei der Vorbereitung der Immobiliensteuererklärung 2025 ist es daher ratsam, sich auf die Überprüfung der Nutzung von Steuerbefreiungen für Straßen, Eisenbahngebäude, Biogasanlagen, Gebäude zur Sanierung von kontaminierten Flächen und Flächen, die mit diesen Gebäuden eine funktionelle Einheit bilden, und nicht zuletzt auf die Überprüfung der Besteuerung von befestigten Flächen gemäß den von der Steuerverwaltung im Jahr 2024 herausgegebenen methodischen Informationen zu konzentrieren.