Ausserordentliche Zulage bei der Quarantäneverhängung

Sehr geehrte Mandanten und Geschäftspartner,

wir dürfen Sie darüber informieren, dass der Präsident der Tschechischen Republik am 05.03.2021 einen Gesetzesentwurf unterzeichnet hat, mit dem eine außerordentliche Zulage bei der einem Arbeitnehmer angeordneten Quarantäne (Isolierung) eingeführt wird. Diese Zulage wird in Massenmedien als „Isolierungszulage“ bezeichnet.

  • Eine außerordentliche Zulage von bis zu 370,- CZK steht einem Arbeitnehmer für jeden Kalendertag der verhängten Quarantäne oder Isolierung für höchstens 14 Tage zu. Die Entgeltfortzahlung gemeinsam mit dieser Zulage kann höchstens 90 % des Durchschnittsverdienstes des betreffenden Arbeitnehmers betragen.
  • Der Anspruch auf Zahlung der Zulage entsteht den Arbeitnehmern, denen die Entgeltfortzahlung gemäß einem Anstellungs-, Arbeitsvertrag oder einer Vereinbarung über außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erbrachte Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Quarantäne oder Isolierung im Zeitraum vom 01.03.2021 bis spätestens 30.04.2021 zusteht.
  • Der Anspruch auf die Zulage steht jedoch nicht denjenigen Arbeitnehmern zu, gegenüber denen die Quarantäne oder Isolierung innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland verhängt wurde, es sei denn, sie waren dort auf einer Dienstreise.
  • Die Zulage ist einkommensteuerbefreit und fließt auch nicht in die Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers für die Ermittlung der Versicherungspflichtbeiträge ein.
  • Die Zulage wird an den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gemeinsam mit der entsprechenden Entgeltfortzahlung für die Dauer der Quarantäne bzw. Isolierung ausgezahlt.
  • Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Höhe der ausgezahlten Zulagen von seinem Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen und den Beiträgen für die Förderung der staatlichen Beschäftigungsmaßnahmen für den jeweiligen Kalendermonat abzuziehen, vorausgesetzt, dass er die Zulage an den Arbeitnehmer spätestens bis Ende des zweiten Monates, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitgeber die Zulage von seinem Anteil an den Sozialversicherungspflichtbeiträgen abgezogen hat, ausgezahlt hat (falls somit der Arbeitgeber die Zulage von dem AG-Anteil bspw. für April abgezogen hat, muss er die Zulage an den Arbeitnehmer spätestens bis zum 30.06.2021 auszahlen). Der Arbeitgeber hat die Zulage vom AG-Anteil innerhalb von spätestens drei Kalendermonaten nach Beendigung der Quarantäne oder Isolierung abzuziehen.
  • Die Zulage für die verhängte Quarantäne/Isolierung steht auch für andere Infektionskrankheiten als COVID-19 zu.

Ihr LTA-Team

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