Was bringt die Novelle der Zwangsvollstreckungsordnung insbesondere für Arbeitgeber

Sehr geehrte Mandanten und Geschäftspartner,

im Juni dieses Jahres wurde von dem inzwischen schon alten Abgeordnetenhaus die Novelle der Zwangsvollstreckungsordnung (des Gesetzes Nr. 120/2001 Slg.) sowie auch die Novelle einer weiteren bedeutenden Prozessvorschrift – der Straffprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 Slg.) – verabschiedet, die wesentliche Veränderungen unter anderem auch für alle Arbeitgeber mit sich bringen. Mittels dieses kurzen Artikels würden wir gerne auf die ausgesuchten Neuerungen aufmerksam machen, von denen die meisten ab 1. Januar 2022 wirksam werden.

Die novellierte Bestimmung des § 33 der Zwangsvollstreckungsordnung führt gegenüber dem Lohnzahler (d.h. der Arbeitgeber) die ausdrückliche Pflicht ein, für den Gerichtsvollzieher auf dessen Wunsch hin bestimmte Informationen bereitzustellen. Bislang war diese Pflicht nicht eindeutig in der Vollstreckungsordnung enthalten, die Gerichtsvollzieher leiteten sie ab aufgrund der allgemeinen Bestimmungen über die pflichtmäßige Bereitstellung der Zusammenarbeit durch natürliche und juristische Personen. Es herrschten mithin Mutmaßungen darüber, welche Informationen der Gerichtsvollzieher von einem Arbeitgeber verlangen darf, da in einer Reihe von Fällen seitens der Gerichtsvollzieher die Mitteilung einer ganzen Reihe von Daten über den Schuldner oder den anderen Ehepartner verlangt wurden. Die Arbeitgeber fürchteten daher berechtigterweise, dass sie sich durch die Bereitstellung der gegebenen Daten einer Verletzung ihrer Pflichten im Bereich des Datenschutzes schuldig machten. Bei den meisten Arbeitgebern bringt die Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung auch eine nicht geringe verwaltungsmäßige Belastung der Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers mit sich.

Der Gerichtsvollzieher wird daher – und das ist neu – den Arbeitgeber ausdrücklich schriftlich um Mitteilung des abgeschlossenen Datenbereichs über den Lohn oder eine andere dem Arbeitnehmer ausgezahlte Einkunft, die vorgenommenen Lohnabzüge oder die Daten bezüglich der arbeitsrechtlichen Beziehungen des Schuldners, seines Anspruchs oder Rechts, auf dessen Grundlage der Schuldner den Lohn bezieht, bitten können. Falls der Gerichtsvollzieher auch um Mitteilung sonstiger Daten bittet, muss er deren Notwendigkeit in der Anfrage nach deren Mitteilung begründen. Mit Wirksamkeit ab dem Jahr 2024 wird dann des Weiteren gelten, dass der Arbeitgeber verpflichtet sein wird, dem Gerichtsvollzieher die gegebenen Informationen auf einem besonderen Formular bereitzustellen. Ein sogenannter qualifizierter Lohnzahler, als den ein Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitern oder mit einem Nettoumsatz von wenigstens 100 Millionen CZK in der letzten dem Antrag auf Zusammenarbeit vorausgehenden Rechnungsperiode betrachtet wird, wird des Weiteren verpflichtet sein, die Daten elektronisch durch einen Datenbestand bereitzustellen.

Die Zwangsvollstreckungsordnung wird – und dies ist ebenfalls neu – auch den Anspruch des Lohnzahlers oder des Zahlers einer anderen Einkunft des Arbeitnehmers auf einen pauschal festgesetzten Kostenersatz für die Durchführung der Lohnabzüge in Höhe von 50 CZK für den Kalendermonat verankern (leider auch trotz des Umstands, dass die geschätzten Kosten realiter um ein Mehrfaches höher sind). Direkt im Vollstreckungsbefehl zur Durchführung der Zwangsvollstreckung durch die Abzüge vom Lohn und von sonstigen Einkünften erlegt das Gericht dem Verpflichteten auf, dass er dem Auftraggeber diese Kosten für die Durchführung der Lohnabzüge im Rahmen des Ersatzes der Kosten der Vollstreckung der Entscheidung zurückerstattet.

Unter anderem bringt die Novelle auch Neues insofern, als sie Forderungen mit einer Höhe der ursprünglichen Sicherheit bis zu 1.500 CZK nachlässt, von denen in den letzten drei Jahren nichts erwirkt werden konnte, oder auch die Möglichkeit eines Berechtigten (also eines Gläubigers), den Gerichtsvollzieher um die Ausfertigung einer Kopie der gesamten Zwangsvollstreckungsakte in elektronischer Form zu bitten, die dem Berechtigten auf einem elektronischen Träger zugeschickt werden wird.

Ihr LTA-Team