Notstan und Lebensregeln in der Tschechischen Republik beginnend mit dem 01.03.2021

Sehr geehrte Mandanten und Geschäftspartner,

mit unserem Newsletter möchten wir Sie darüber informieren, dass die Regierung der Tschechischen Republik mit Wirkung zum 27.02.2021 einen neuen Notstand für einen Zeitraum von 30 Tagen ausgerufen hat. Im Rahmen des Notstandes haben die Regierung und das Gesundheitsministerium neue krisenbedingte und außerordentliche Maßnahmen ergriffen, mit denen die Regeln der Freizügigkeit und der Ausübung des Geschäftsbetriebs in unserem Staatsgebiet verschärft/eingeschränkt werden. Nachstehend finden Sie die Übersicht der wichtigsten, seit dem 01.03.2021 geltenden Maßnahmen:

BESCHRÄNKUNG DER FREIZÜGIGKEIT

  • Es ist untersagt, den Landkreis seines dauerhaften Aufenthaltes bzw. Wohnsitzes zu verlassen. Die Hauptstadt Prag gilt als Landkreis.
  • Die freie Bewegung ist auch im Rahmen des eigenen Landkreises beschränkt. Tagsüber kann man sich an öffentlichen Orten höchstens zu zweit aufhalten. Nach 21:00 Uhr ist der Ausgang nur in den vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig. Allen Personen wird eindringlich empfohlen, sich am Ort ihres dauerhaften Aufenthaltes bzw. Wohnsitzes nur mit Angehörigen ihres eigenen Haushaltes aufzuhalten.
  • Aus der Tschechischen Republik auszureisen, ist im Allgemeinen nicht untersagt.
  • Ein eigenes Erholungsobjekt, das außerhalb des Landkreises des Wohnsitzes liegt, darf nicht besucht werden. Es ist allerdings möglich, sich in dieses Objekt vor der Gültigkeit der besagten Notstandsmaßnahme zu begeben und das eigene Erholungsobjekt anschließend als Wohnort für die ganze Dauer der Gültigkeit der Krisenmaßnahme zu nutzen.
  • Von den Verboten gibt es einige Ausnahmen wie etwa die Fahrt an den Beschäftigungsort oder zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit, der Besuch von medizinischen Einrichtungen u.dgl. Die Begründetheit der Ausnahme ist anhand einer Bescheinigung (wie etwa einer vom Arbeitgeber ausgestellten) oder einer eidesstattlichen Versicherung (wenn entsprechend dem zugrunde liegenden Charakter keine Bescheinigung vorliegt) nachzuweisen.
  • Den Arbeitgebern ist angeordnet worden, auf die Heimarbeit zurückzugreifen, falls die Arbeitnehmer die Heimarbeit im Hinblick auf den Charakter der zugrunde liegenden Arbeitsleistungen und auf die Betriebsbedingungen am Ort ihres dauerhaften Aufenthaltes bzw. Wohnsitzes verrichten können.

VERBOT DES EINZELHANDELS UND DES VERKAUFS VON DIENSTLEISTUNGEN

  • Das Verbot des Verkaufs von Waren und Dienstleistungen in den Betriebsstätten sowie das Verbot der Anwesenheit der Öffentlichkeit in diesen Betriebsstätten sind nach wie vor gültig.
  • Nach wie vor gelten Ausnahmen für bestimmte Arten der unternehmerischen Tätigkeit, deren Ausübung erlaubt ist; ihr Kreis ist jedoch enger gesteckt als bisher.

TRAGEN VON SCHUTZMITTELN FÜR ATEMWEGE

  • Die Pflicht zum Tragen einer Halbmaske oder einer Einweg-OP-Maske (nur einer, nicht zwei) gilt an allen öffentlich zugänglichen Orten im bebauten Gemeindegebiet, in allen Innenräumen mit Ausnahme seines Wohnortes und Unterbringungsortes und auch außerhalb des bebauten Gemeindegebietes, wo die gegenseitige Zwei-Meter-Entfernung nicht eingehalten werden kann. Eine Ausnahme hiervon gilt bspw. für Kinder unter zwei Jahren u.dgl.
  • Die Pflicht zum Tragen von Schutzmitteln für Atemwege gilt neuerdings auch für sämtliche Arbeitsstätten mit einer einzigen Ausnahme – die Ausübung von Tätigkeiten an einem Ort ohne Beisein einer anderen Person. Nunmehr gilt somit nicht mehr, dass bei der Ausübung der Arbeit an einem Ort und der Einhaltung der gegenseitigen Zwei-Meter-Entfernung kein Schutzmittel für Atemwege verpflichtend ist.
  • In besonderen Räumen wie etwa in medizinischen Einrichtungen, Verkaufsstätten, an Bahnsteigen, in öffentlichen Personennahverkehrsmitteln u.dgl. sind ausschließlich Halbmasken, keine Einweg-OP-Masken zu tragen. An diesen Orten gilt eine Ausnahme für Kinder von 2 bis 15 Jahren, die die Einweg-OP-Masken tragen dürfen. Ohne Nasen- und Mundschutz dürfen sich in diesen Räumen auch Kinder unter zwei Jahren aufhalten.
  • Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmer mit den geforderten Schutzmitteln für Atemwege in hinreichender Anzahl für jede Arbeitsschicht auszustatten. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann vorgesehen, wenn ein Arbeitnehmer bei der Arbeitsausübung nicht in Kontakt mit anderen Personen kommt, bspw. wenn er die Heimarbeit ausübt.

SITZUNGEN VON ORGANEN JURISTISCHER PERSONEN

  • Eine Gesellschafter-/Hauptversammlung oder eine Sitzung eines anderen Organs einer juristischen Person kann zur Erfüllung einer gesetzlich auferlegten Pflicht wie etwa für die Feststellung eines Jahresabschlusses oder für die Bestellung/Wahl von Mitgliedern der zu wählenden Organe unter Teilnahme einer beliebigen Personenanzahl abgehalten werden.
  • Für anderweitige Zwecke als zur Erfüllung von gesetzlich auferlegten Pflichten können an der Sitzung eines Organs einer juristischen Person höchstens 50 Personen teilnehmen.
  • Falls mehr als zehn Personen erscheinen sollen, ist zu beachten, dass jede teilnehmende Person vor Beginn des betreffenden Ereignisses der einberufenden Person der betreffenden Sitzung oder einer anderen hierzu beauftragten Person eine Bestätigung über die Durchführung eines Antigen-Tests mit negativem Befund, der nicht älter als drei Tage sein darf, vorzulegen hat.
  • Selbstverständlich müssen die vorgeschriebene gegenseitige Entfernung und das Tragen von Halbmasken bzw. Einweg-OP-Masken nach wie vor beachtet werden.

Die vorstehenden Maßnahmen gelten (vorerst) bis zum 21.03.2021; hiervon ausgenommen ist das Tragen von Schutzmitteln für Atemwege, das bis zum Widerruf gilt.

Wir werden weitere diesbezügliche Handlungen der Regierung und der zuständigen Behörden weiter verfolgen und Sie bei Neuerungen auf dem Laufenden halten.

Ihr LTA-Team

Newsletter herunterladen