LTA Newsletter – Mai 2022

Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen aus der Sicht des Wirtschaftsprüfers  

Michal Gabriel

Im folgenden Text fassen wir die Grundregeln für die Bildung und Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen zusammen und weisen auf das Fehlverhalten in der Praxis mit Auswirkungen auf das Steuerverfahren hin.

Eines der Grundprinzipien der tschechischen Buchführung ist der Grundsatz der Periodenabgrenzung: Aufwendungen und Erträge werden in dem Zeitraum verbucht, dem sie sachlich und zeitlich zuzurechnen sind. Eine bestehende Verbindlichkeit (oder Forderung), bei der der Zweck und der Zeitraum, auf den sie sich bezieht, bekannt sind, aber der genaue Betrag nicht bekannt ist, sollte in Form eines kalkulatorischen Postens (eines Rechnungsabgrenzungspostens – RAP) verbucht werden. Ein typisches Beispiel sind Energielieferungen, die vom Unternehmen verbraucht, aber erst nach Abschluss der Bücher in Rechnung gestellt werden. Dies gilt jedoch für alle nicht in Rechnung gestellten und gleichzeitig bereits erhaltenen (bzw. erbrachten) Lieferungen.

Die Rechnungslegung für kalkulatorische Posten wird durch den Tschechischen Rechnungslegungsstandard Nr. 017 – Verrechnungsbeziehungen und Nr. 019 – Aufwendungen und Erträge geregelt. Die Bildung von Schätzungen (RAP) sollte auf einer spezifischen Grundlage, für spezifische Transaktionen und so genau wie möglich erfolgen. Mindestens zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses hat das Unternehmen die Höhe der gebildeten Rechnungsabgrenzungsposten und ihre Angemessenheit zu beurteilen. Ein Unternehmen legt das Verfahren für die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten in seinen eigenen internen Vorschriften fest.

Eine Voraussetzung für die ordnungsgemäße Bildung von Schätzungen (RAP) ist deren anschließende Bewertung. Die Bewertung sollte (i) einen Abgleich des Rechnungsabgrenzungspostens mit dem Rechnungsbetrag und (ii) eine Begründung für die Abweichungen enthalten. Dies sollte sich in der buchhalterischen Behandlung der später eingegangenen Rechnungen widerspiegeln: Die in Rechnung gestellten Beträge sollten mit dem Voranschlag (Konto 389) verrechnet werden, und nur die etwaige Differenz sollte, wenn überhaupt, als Aufwand verbucht, d.h. aufwandswirksam erfasst werden. Eine sorgfältige jährliche Bewertung trägt wesentlich dazu bei, Fehler aufgrund von Auslassungen (Nichterfassung) oder unzureichender Bildung (Höhe) von Schätzungen (RAP) zu vermeiden.

Leider ist in der Praxis immer noch anzutreffen, dass Buchführungspflichtige Rechnungsabgrenzungsposten in einem nicht adressierten Einzelbetrag ohne Bezug zu einer bestimmten Leistung bilden (sie bilden nur ein „Polster“ für verspätete Eingangsrechnungen) und keine Bewertung der Schätzposten vornehmen. Dabei verbuchen Buchführungspflichtige Rechnungen zu Lasten der Aufwendungen der Folgeperiode und lösen den Rechnungsabgrenzungsposten in einer einmaligen Aufwandsgutschrift auf. Dieser Ansatz führt dazu, dass das Unternehmen keine ausreichende Kontrolle über die Vollständigkeit und Angemessenheit der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten hat.

Da sich die Rechnungsabgrenzungsposten direkt auf den Gewinn oder Verlust auswirken, kann die mangelnde Transparenz der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dazu führen, dass die Steuerbehörde die steuerliche Abzugsfähigkeit der entsprechenden Aufwendungen nicht anerkennt.

Für die Rückstellungen gelten ähnliche Grundsätze wie die vorstehend für Rechnungsabgrenzungsposten beschriebenen, d.h. Angemessenheit der Rückstellung und Notwendigkeit der Bewertung. Wir merken an, dass es in einigen Ländern keine Unterscheidung zwischen einem Rechnungsabgrenzungsposten und einer Rückstellung gibt; alles hat im Grunde genommen den Charakter einer Rückstellung. In der Tschechischen Republik gibt es jedoch einen wesentlichen Unterschied zwischen einem Rechnungsabgrenzungsposten und einer Rückstellung, nämlich dass die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens (eines Schätzpostens) im Allgemeinen steuerlich wirksam ist, während die Bildung einer Rückstellung im Allgemeinen nicht steuerlich wirksam ist. Die Bildung und Auflösung von handelsrechtlichen Rückstellungen sind von der Steuerbemessungsgrundlage in der Körperschaftsteuererklärung ausgeschlossen. In der Praxis kommt es verhältnismäßig häufig vor, dass die Steuerbehörden den Nachweis verlangen, dass die Auflösung einer Rückstellung mit ihrer nichtsteuerlichen Bildung in der Vergangenheit zusammenhängt. Wenn (i) die Bildung, (ii) die Verwendung oder (iii) die Auflösung aufgrund der Nichtverwendung von Rückstellungen nicht laufend überwacht und bewertet wird, ist der nachträgliche Nachweis der steuerunwirksamen Bildung in der Vergangenheit oft ein Problem. Aus diesem Grund müssen sowohl die Rückstellungen als auch die Rechnungsabgrenzungsposten (Schätzungen) jährlich sorgfältig inventarisiert und ihre Verwendung bewertet werden.

 

Handelsrechtliche Rückstellungen und Verrechnungspreise

Lenka Pól Brožková

 Handelsrechtliche Rückstellungen dienen dazu, bekannte und wahrscheinliche oder sichere potenzielle Verbindlichkeiten, deren Höhe oder Zeitpunkt ihrer Begründung (Entstehung) unbekannt ist, im Jahresergebnis zu berücksichtigen. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wird von dem Unternehmen gebildet, zu dessen Lasten die Verbindlichkeiten zugerechnet werden.

Aus Sicht der Verrechnungspreise ist es notwendig, bei der Bildung von Rückstellungen die Position der einzelnen verbundenen Unternehmen in der Lieferkette der Unternehmensgruppe genau zu kennen. Andernfalls können die Rückstellungen einem Unternehmen angelastet werden, das aufgrund seiner Stellung die Kosten für bestimmte Arten von Verbindlichkeiten nicht tragen sollte. Ein Beispiel wäre ein unterauftragnehmender Hersteller, der ein Produkt auf der Grundlage der Anweisungen seiner Muttergesellschaft und ihrer technologischen Verfahren herstellt. Er liefert dieses Produkt an die Muttergesellschaft, die es an die Endkunden verkauft. Die Muttergesellschaft handelt die Verkaufsbedingungen mit den Kunden aus, z.B. auch die (erweiterten) Garantiebedingungen.

In Übereinstimmung mit den Verrechnungspreisregeln können die finanziellen Auswirkungen von Risiken denjenigen Unternehmen der Gruppe zugewiesen werden, die die Situationen, die zu diesen Risiken führen, geschaffen oder entschieden haben. Dabei handelt es sich um Risiken, die mit den Funktionen/Rollen verbunden sind, die von diesen Einheiten ausgeübt werden und über die sie die Kontrolle haben. In unserem Beispiel wäre es also die Muttergesellschaft, die Rückstellungen für Mängelansprüche bilden müsste, die sich aus technologischen Prozessen ergeben, die sie selbst geschaffen hat.

In der Praxis ist es häufig so, dass diese Art von Rückstellungen von unterauftragnehmenden Herstellern gebildet werden, obwohl diese Verpflichtungen über ihre Verantwortung für die Produktion hinausgehen. Nach tschechischem Recht stellen die hier erörterten Beispiele für handelsrechtliche Rückstellungen einen Aufwand dar, um den die Steuerbemessungsgrundlage des Unternehmens nicht gemindert werden kann. Es scheint daher, dass die Diskussion über die ordnungsgemäße Aufteilung ihrer Bildung zwischen verbundenen Unternehmen rein akademisch ist. Bei der Bewertung der Rentabilität von Unternehmen oder Transaktionen im Rahmen der Verrechnungspreisregelungen geht es jedoch in erster Linie um buchhalterische Erträge und Aufwendungen; ihre steuerliche Behandlung ist für die Schlussfolgerung der Steuerbehörde, ob konzerninterne Transaktionen mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar sind oder nicht, nicht unbedingt ausschlaggebend.

In den letzten Monaten sind wir häufig mit Steuerprüfungen (Betriebsprüfungen) ausländischer Muttergesellschaften konfrontiert, die eine (rückwirkende) Anpassung der Steuerbemessungsgrundlage ihrer tschechischen Tochtergesellschaft mit der Begründung fordern, dass deren Rentabilität zu hoch sei und nicht ihrer funktionalen Rolle entspreche. Man kann sich dann eine Situation vorstellen, in der eine erfahrene ausländische Steuerbehörde zusätzlich zu den normalen Betriebsaufwendungen und -erträgen die Rückstellungen der Tochtergesellschaft des unterauftragnehmenden Herstellers, die sich auf den Betriebsgewinn in ihrem Jahresabschluss auswirken (verringern), in den Mittelpunkt stellt und die Angemessenheit der Rückstellungen prüft. Kommt sie zu dem Schluss, dass bestimmte Rückstellungen vom unterauftragnehmenden Hersteller nicht hätten gebildet werden dürfen, erhöht sie den Betriebsgewinn des unterauftragnehmenden Herstellers um diese Rückstellungen. Liegt der bereinigte Betriebsgewinn über der Marktspanne, so ist eine zusätzliche Abführung des entsprechenden Gewinns an die Muttergesellschaft erforderlich. Dies kann wiederum eine Lawine zusätzlicher Körperschaftsteuererklärungen und Kontrollen seitens des tschechischen unterauftragnehmenden Herstellers auslösen, möglicherweise sogar ein internationales Schiedsgerichtsverfahren.

Es lohnt sich daher, die Entscheidung über die Bildung von handelsrechtlichen Rückstellungen in einem breiteren Kontext zu betrachten und die in den Verrechnungspreisregelungen festgelegten Grundsätze nicht zu vernachlässigen.

 

Krieg in der Ukraine und steuerliche Maßnahmen  

Lenka Pazderová

Im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Kriegskonflikts in der Ukraine kam es in der Tschechischen Republik zu einer großen Solidaritätswelle, die die Regierung und das Finanzministerium in Form von außerordentlichen Steuererleichterungen unterstützen wollen. Der folgende Text fasst die Steuervorschriften zusammen, die für Spenden an den ukrainischen Staat oder an ukrainische Flüchtlinge gelten, und zwar sowohl aus der Sicht des Spenders als auch aus der des Empfängers der Hilfe. Wir erwähnen auch einige andere Steuerinformationen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine. Der Artikel stützt sich auf den derzeitigen Wortlaut des Einkommensteuergesetzes sowie auf das vorgeschlagene Gesetz über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Territorium der Ukraine, der durch den Einmarsch der Truppen der Russischen Föderation verursacht wurde (nachfolgend nur die „Maßnahme“ genannt), das derzeit von der Abgeordnetenkammer der Tschechischen Republik erörtert und voraussichtlich ohne größere Änderungen und Komplikationen verabschiedet wird. Die neuen Regeln sollten für alle Spenden gelten, die im Jahr 2022 getätigt werden, und zwar auch vor dem Inkrafttreten dieser Maßnahme.

 

Besteuerung aus Sicht des Spenders

Im Rahmen der Maßnahme werden die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Spenden als steuerlich absetzbare Posten für das Jahr 2022 erweitert:

  • die Möglichkeit, Spenden an den Staat Ukraine (z.B. über Botschaften), ukrainische Gemeinden, Unternehmen oder Organisationen als Steuerbemessungsgrundlage mindernde Position steuerlich geltend zu machen;
  • die Möglichkeit, Spenden zur Unterstützung der Verteidigungsanstrengungen des ukrainischen Staates, d.h. für den Kauf von Munition, Waffen, militärischer Ausrüstung usw., als Steuerbemessungsgrundlage mindernde Position geltend zu machen;
  • die Möglichkeit, den Spendenabzug auch auf in der Ukraine unbeschränkt steuerpflichtige Personen anzuwenden, wenn diese nachweisen, dass ihr Einkommen aus der Tschechischen Republik mindestens 90 % ihres steuerpflichtigen Einkommens ausmacht;
  • Verlängerung der befristeten Anhebung der Höchstgrenze für den Abzug von Schenkungen auf 30 % der Steuerbemessungsgrundlage um ein Jahr (d.h. für natürliche Personen für das Jahr 2022, für juristische Personen für den am 28. Februar 2023 ausgehenden Veranlagungszeitraum);
  • die Möglichkeit, die Kosten für Sachspenden, die im Jahr 2022 zur Unterstützung der Ukraine und ihrer Bevölkerung im Zusammenhang mit dem Krieg geleistet wurden, als steuerlich absetzbare Ausgaben geltend zu machen, sofern die Spende für vorgesehene Zwecke (humanitär, karitativ, medizinisch, zur Verteidigung der Ukraine usw.) geleistet wird, wobei der Empfänger der Spende in keiner Weise eingeschränkt ist (der Empfänger kann auch eine natürliche Person sein). Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, diese Sachspenden als steuerlich abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen, können sie nicht mehr als die Steuerbemessungsgrundlage mindernde Position geltend gemacht werden.

 

Besteuerung aus Sicht des Empfängers der Spenden

Für humanitäre oder wohltätige Zwecke oder aus einer öffentlichen Sammlung erhaltene Spenden sind beim Empfänger, der eine natürliche Person ist, von der Steuer befreit (einschließlich Spenden eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, um ihm in einer schwierigen Lebenssituation im Zusammenhang mit dem Konflikt in der Ukraine zu helfen).

Im Falle von Empfängern – Unternehmen sind u.a. Schenkungen für eine öffentliche Sammlung oder für humanitäre oder karitative Zwecke steuerfrei. Diese Bestimmung kann z.B. Sammlungen von Unternehmen umfassen, die keine öffentlichen Sammlungen sind, wenn die bei solchen Sammlungen gesammelten Gelder oder Gegenstände für humanitäre oder karitative Hilfe für ukrainische Flüchtlinge verwendet werden.

Neuerdings werden auch Spenden, die der Empfänger im Jahr 2022 zur Unterstützung der Verteidigungsanstrengungen des ukrainischen Staates erhält (z.B. Waffen, Munition, militärische Ausrüstung), von der Steuer befreit, unabhängig von der Person des Empfängers.

Nach dem Entwurf der Maßnahme werden die Einkünfte eines Arbeitnehmers in Form von Unterkünften im Jahr 2022, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und seinen Familienangehörigen zur Verfügung stellt, ebenfalls von der Besteuerung befreit, sofern die Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Ukraine wohnen, aber die Ukraine infolge des Krieges verlassen haben. Nach dieser Bestimmung können die Einkünfte aus der Unterkunft nicht für den Zeitraum vor dem 24.02.2022 oder vor dem Einzug der Familienangehörigen des Arbeitnehmers steuerfrei gestellt werden.

 

Lohnsteuer bei ukrainischen Staatsbürgern   

Bei der Berechnung der Lohnsteuer können auch Steuergutschriften und Steuervergünstigungen für Kinder im Falle der Beschäftigung von ukrainischen Staatsbürgern berücksichtigt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

– Um bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuervorauszahlungen die Ermäßigung für Steuerpflichtige und Studenten in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der Beschäftigung eine Lohnsteuererklärung (nichtselbständige Arbeit) unterzeichnen.

– Der Ehegattenrabatt, der Behindertenrabatt und der Kinderfreibetrag können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der ukrainische Staatsbürger nachweislich in der Tschechischen Republik oder in der EU unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ist er in der EU unbeschränkt steuerpflichtig, können diese Rabatte in Anspruch genommen werden, wenn sein steuerpflichtiges Einkommen aus der Tschechischen Republik mindestens 90 % seiner gesamten Welteinkünfte beträgt.

 

Kraftfahrzeugsteuer – Aufhebung von Steuervorauszahlungen   

Miroslav Pešek

 Infolge der sekundären Auswirkungen der Notsituation in der Ukraine ist die tschechische Regierung zu einem massiven Verzicht auf Kraftfahrzeugsteuervorauszahlungen übergegangen. Den Steuerpflichtigen werden die am 19.04.2022, 15.07.2022, 17.10.2022 und 15.12.2022 fälligen Vorauszahlungen erlassen.

Der Erlass der Vorauszahlungen hat nicht zur Folge, dass die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2022 entfällt. Allerdings wird derzeit eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vorbereitet, die zu einer erheblichen Verringerung der Zahl der Kraftfahrzeugsteuerpflichtigen führen soll. Die Änderung soll auch rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2022 in Kraft treten, wobei die Abschaffung der Kfz-Steuer für Pkw und Transporter bis zu 12 Tonnen gelten soll.

 

Erlass von Verzugszinsen und Zinsen auf gestundete Beträge

Miroslav Pešek

Umsatzsteuerpflichtige und identifizierte Personen, die den Großteil ihrer Einkünfte aus dem Transportgeschäft beziehen, müssen Verzugszinsen und Zinsen auf den überfälligen (gestundeten) Betrag nicht zahlen. Die Befreiung ist an die Bedingung geknüpft, dass die betreffende Umsatzsteuer bis spätestens 31. Oktober 2022 entrichtet wird. Die Befreiung gilt für die Verzugszinsen und die Zinsen auf den gestundeten Betrag für den Veranlagungszeitraum Februar bis August 2022 bzw. für das erste und zweite Quartal 2022. Der Steuerpflichtige, der die Befreiung in Anspruch nehmen möchte, muss seiner Steuerbehörde bei der Einreichung der regulären oder zusätzlichen Umsatzsteuererklärung mitteilen, dass er im Bereich der Beförderung tätig ist.

 

Finanzierungs-Leaseback aus umsatzsteuerlicher Sicht

Milena Drábová

Die Änderung der Auslegung folgt der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum so genannten Financial Leaseback. Die Anwendung der Schlussfolgerungen in der Rechtssache C-201/18 Mydibel wurde im März vom Koordinierungsausschuss der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik und der Generalfinanzdirektion bestätigt, mit der Maßgabe, dass die Steuerverwaltung bei Verträgen, die vor der Veröffentlichung der Schlussfolgerungen dieses Ausschusses geschlossen wurden, nicht gegen die bestehende Verwaltungspraxis verstoßen wird, wonach das Leaseback aus umsatzsteuerlicher Sicht als zwei getrennte Umsätze angesehen wird, nämlich die Lieferung des Objekts durch den künftigen Leasingnehmer an die Leasinggesellschaft und die anschließende Lieferung in Form eines Finanzierungsleasings an den Leasingnehmer, sofern die Vorgehensweise sowohl auf Seiten der Leasinggesellschaft als auch auf Seiten des Leasingnehmers kohärent ist. Bei Verträgen, die ab Anfang April 2022 abgeschlossen werden, wird eine solche Praxis von der Steuerverwaltung jedoch nicht mehr toleriert, und das Finanzierungs-Leaseback wird nur noch als eine Bereitstellung von Finanzmitteln durch die Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer angesehen.

 

Neue Pflicht der Arbeitgeber

Michaela Jarošová

Seit dem 01.04.2022 ändert die Novelle des Beschäftigungsgesetzes den Umfang der Daten, die der Arbeitgeber bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers an die zuständige Landkreisverwaltung für soziale Sicherheit (Sozialversicherungsträger) zu melden hat. Der Arbeitgeber teilt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers in der Regel innerhalb von 8 Kalendertagen mit. In dieser Meldung muss der Arbeitgeber nun die folgenden Angaben machen:

  • Art der Beschäftigung,
  • Dauer der Beschäftigung,
  • die Zeit der Rentenversicherung,
  • die Höhe des durchschnittlichen oder voraussichtlichen monatlichen, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften ermittelten Nettoverdienstes des Arbeitnehmers,
  • die Höhe des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Abfindung, Austrittvergütung, Entlassungsentschädigung einschließlich der Angabe, ob sie gezahlt wurden,
  • die Art und Weise und den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Benachrichtigung erfolgt auf dem entsprechenden Formblatt. Beachten Sie bitte, dass der Arbeitgeber bei nicht rechtzeitiger Meldung eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße von bis zu 20 000 CZK geahndet werden kann. Die ausgebliebene Mitteilung der vorstehend genannten Informationen kann mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 CZK geahndet werden, auch wenn die Mitteilung ansonsten rechtzeitig erfolgt wäre. Um dieser neuen Verpflichtung rechtzeitig nachkommen zu können, wird empfohlen, die vorgenannten Informationen in einem verfügbaren Register zu speichern.

 

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Transparenzregister) ist nach wie vor aktuell

Michaela Jarošová

Wir möchten Sie daran erinnern, dass juristische Personen weiterhin verpflichtet sind, ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu registrieren und die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Transparenzregister) eingetragenen Informationen auf dem neuesten Stand zu halten.

Der wirtschaftliche Eigentümer  ist eine Person mit letztem Einfluss, d.h. jede natürliche Person, die ohne Weisung einer anderen Person entscheidenden Einfluss auf eine juristische Person ausüben kann (insbesondere wenn sie einen direkten oder indirekten Stimmrechtsanteil von mehr als 25 % hält) oder ein Letztbegünstigter, d.h. jede Person, die letztlich mehr als 25 % des gesamten Vermögensvorteils der Körperschaft (z.B. Gewinn oder Liquidationserlös) erhalten kann und diesen Vorteil nicht weitergibt. Kann ein solcher wirtschaftlicher Eigentümer nicht ermittelt werden, kann ein „Ersatz-Wirtschaftsbeteiligter“ eingetragen werden.

Auch wenn Ihr wirtschaftlicher Eigentümer bereits registriert ist, empfehlen wir Ihnen, die registrierten Angaben, einschließlich der Höhe des vom registrierten wirtschaftlichen Eigentümer gehaltenen Anteils, immer wieder auf ihre Aktualität hin zu überprüfen. Wenn sich Angaben ändern, müssen sie unverzüglich aktualisiert werden. Auf eine automatische Umschreibung der Daten aus dem Handelsregister kann man sich nicht verlassen. Diese erfolgt nur bei juristischen Personen, deren wirtschaftliche Eigentümer nach dem 01.06.2021 automatisch registriert wurden, ohne dass die juristische Person ihren wirtschaftlichen Eigentümer zuvor selbst registriert hätte. Bei anderen juristischen Personen erfolgt die automatische Umschreibung der Änderungen nicht, es besteht jedoch die Möglichkeit, sie beim zuständigen Gericht zu beantragen. Auch in diesem Fall ist es ratsam, die automatische Umschreibung zu überprüfen.

Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die Pflichten zur Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers mit einer Geldstrafe von bis zu 500.000 CZK geahndet wird, und zwar sowohl für die registrierende Person, wenn sie die Registrierung nicht sichergestellt hat, als auch für den wirtschaftlichen Eigentümer, wenn er dem registrierenden Rechtsträger nicht die für die Registrierung im Transparenzregister erforderliche Mitwirkung geleistet hat. Werden die Daten des wirtschaftlichen Eigentümers nicht registriert, unterliegen die betreffenden Körperschaften privaten Rechts beispielsweise auch einem Verbot der Auszahlung von Gewinnbeteiligungen oder anderen Eigenmitteln oder einem Verbot der Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafter-/Hauptversammlung. Infolge dieser Beschränkungen kann die Gesellschafter-/Hauptversammlung einer juristischen Person, die keinen im Transparenzregister eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer hat, überhaupt nicht abgehalten werden. In der Praxis stoßen wir auch auf negative Reaktionen von Bankinstituten auf Unregelmäßigkeiten bei der Registrierung oder auf die fehlende Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers. Die Banken können die Erbringung von Dienstleistungen für ihre Kunden ganz oder teilweise aussetzen, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

 

Vorschüsse auf die Gewinnbeteiligung – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs

Daniel Vrábel

Wir möchten Sie über eine neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofs informieren, die sehr wichtige Informationen über die Zahlung von Vorschüssen auf Gewinnbeteiligungen gebracht hat. Das gegenständliche Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 09.03.2022, Az. 27 Cdo 3330/2020 (nachfolgend die „Entscheidung“ genannt) hat wichtige praktische Auswirkungen auf die Tätigkeit von Körperschaften privaten Rechts, die die Zahlung von Gewinnanteilsvorschüssen in Betracht ziehen.

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Klägerin (eine Aktiengesellschaft) verlangte von der Beklagten (der damaligen Alleinaktionärin der Klägerin) die Zahlung von mehr als 40 Millionen CZK als angeblich nicht gezahlte Gegenleistung für die Abtretung einer Forderung.  Die Klägerin hatte mit der Beklagten einen Vertrag über die Abtretung ihrer Forderung gegen eine bestimmte Einrichtung geschlossen. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung von etwa 40 Mio. CZK für diese Forderung. Die Beklagte beschloss jedoch unter Wahrnehmung der Befugnisse der Hauptversammlung der Klägerin, den Zwischenabschluss der Klägerin festzustellen und auf Vorschlag des Vorstands der Klägerin einen Vorschuss auf die Gewinnbeteiligung für diesen Zeitraum in Höhe von etwa 40 Mio. CZK zu zahlen und den Vorschuss auf die Gewinnbeteiligung mit der ausstehenden Abtretungsgebühr zu verrechnen. Hierbei ist zu erwähnen, dass die Zahlung des Vorschusses auf die Gewinnbeteiligung nicht dazu geführt hat, dass die Klägerin zahlungsunfähig oder überschuldet geworden wäre.

Erörterte Rechtsfragen und praktische Auswirkungen einer Entscheidung

Begründet die Entscheidung des zuständigen Organs einer Aktiengesellschaft, einen Vorschuss auf eine Gewinnbeteiligung zu zahlen, eine auf Geld gerichtete Forderung des Aktionärs gegen die Gesellschaft auf ihren Ausgleich?

Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage bejaht. Sobald der Vorschuss vereinbart ist, ist die verpflichtete Partei verpflichtet, den Vorschuss zu leisten, und die berechtigte Partei hat einen entsprechenden Anspruch.

Bedeutet die Formulierung „ausreichende Mittel“ in § 40 Abs. 2 des Gesetzes über die Körperschaften privaten Rechts in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung nur Eigenmittel oder auch Vermögenswerte, d.h. Barmittel?

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass ausreichende Mittel Eigenmittel sind. „Zwar wird auch in der tschechischen Sprache im Rahmen der bezeichneten Artikel der Begriff „Mittel“ verwendet, doch ist angesichts des Kontextes der betreffenden Regelung (die unter die Regelung der Gewinnverteilung als eines der Eigenquellen fällt) klar, dass dieser Begriff im Sinne von „Quellen“ zu verstehen ist.“ Damit soll sichergestellt werden, dass nicht mehr an Vorschüssen ausgezahlt wird, als zu dem Zeitpunkt, zu dem das zuständige Organ die Gewährung des Vorschusses beschließt, aus diesen Mitteln verteilt werden kann. Die Höhe dieser Mittel/Quellen (wie in der aktuellen Zwischenbilanz ausgewiesen) stellt somit die Obergrenze für etwaige Vorschüsse dar.

 Ist es möglich, dass der Alleinaktionär der Gesellschaft anstelle des Vorstands über die Auszahlung des Vorschusses auf die Gewinnbeteiligung entscheidet? Wird infolge einer solchen Entscheidung des Alleinaktionärs die Forderung dieses Aktionärs gegen die Gesellschaft auf Auszahlung des Vorschusses auf die Gewinnbeteiligung begründet?

Die Entscheidung über die Gewährung (Auszahlung) eines Vorschusses auf die Gewinnbeteiligung ist gesetzlich nicht ausdrücklich einem der Organe der Gesellschaft übertragen und obliegt daher dem Vorstand der Gesellschaft (im Falle eines monistischen Systems dem Verwaltungsrat). Die Entscheidung über die Gewährung (Auszahlung) von Vorschüssen auf die Gewinnbeteiligung (ebenso wie die Entscheidung über die Gewinnausschüttung) liegt nicht in der Zuständigkeit der Geschäftsleitung. Sie unterliegen daher nicht dem Verbot, Weisungen für die Führung der Geschäfte zu erteilen.

Die Satzung kann diese Befugnis an die Hauptversammlung delegieren. Aber auch wenn die Satzung diese Zuständigkeit dem obersten Organ des Unternehmens überträgt, bleibt der Vorstand (Verwaltungsrat) verpflichtet zu prüfen, ob die Entscheidung über die Gewährung (Auszahlung) des Vorschusses mit dem Gesetz in Einklang steht und ob sie durchgeführt werden kann.

Beschließt die Hauptversammlung der Gesellschaft die Gewährung (Auszahlung) eines Vorschusses auf die Gewinnbeteiligung, obwohl die Satzung der Gesellschaft ihr diese Befugnis nicht einräumt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei dem Beschluss nicht lediglich um eine Anweisung der Hauptversammlung an den Vorstand (Verwaltungsrat) handelt, die Gewährung (Auszahlung) des Vorschusses zu beschließen, oder ob es sich um einen Beschluss über eine Angelegenheit handelt, die nicht in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt, oder ob der Beschluss einen sogenannten einmaligen Durchbruch in der Satzung darstellt.

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