Newsletter – Programme zur Unterstützung von Unternehmern III

Sehr geehrte Mandanten und Geschäftspartner,

in der Vergangenheit haben wir Ihnen staatliche Programme zur Unterstützung von Unternehmern vorgestellt und viele von Ihnen durch diese Programme erfolgreich begleitet. Wir möchten Sie darüber informieren, dass das Programm COVID 2021 und das Programm COVID – Ungedeckte Kosten (Covid – Nepokryté náklady) wieder eingeleitet werden. Diesmal werden die Verluste für den Bezugszeitraum vom 01.11.2021 bis zum 31.12.2021 ausgeglichen. Die Unternehmer müssen sich entscheiden, an welchem der beiden Programme sie teilnehmen wollen, da eine gleichzeitige Teilnahme an beiden Programmen nicht möglich ist. Damit Sie Ihre Optionen frühzeitig abwägen können, finden Sie hier einen Vergleich der Bedingungen der beiden Programme:

PROGRAM ANTIVIRUS

Das staatliche Programm Antivirus zur Förderung der Beschäftigung wurde im Rahmen des Modus A bis zum 28.02.2022 verlängert. Der Modus A bedeutet für die Arbeitgeber einen Ausgleich von 80 % der Lohnfortzahlung, die den Arbeitnehmern während der Quarantäne oder Isolierung geleistet wird, höchstens jedoch 39.000,00 CZK pro Monat.

Es wurde auch der Modus B wieder eingeführt, der vom 01.11.2021 bis zum 28.02.2022 gelten wird. Der Modus B bedeutet für die Arbeitgeber einen Ausgleich von 60 % der Lohnfortzahlung, die den Arbeitnehmern aus den folgenden, auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführenden Gründen geleistet wird:

– Einschränkung der für die Tätigkeit des Arbeitgebers erforderlichen Inputs (Rohstoffe, Bauteile u.
ä.),
– Rückgang der Nachfrage nach Dienstleistungen oder Produkten oder
– die Tatsache, dass ein erheblicher Teil der Beschäftigten Kinderkrankentage in Anspruch nimmt, unter Quarantäne gestellt wurde oder sich in Isolierung befindet.

Der Ausgleich im Modus B ist auf einen Betrag von 29.000,00 CZK monatlich pro Arbeitnehmer beschränkt.

ÄNDERUNG DES BEFRISTETEN RAHMENS DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Der „Befristete Rahmen zur Stützung der Wirtschaft in der Corona-Krise“ („Befristeter Rahmen“) regelt insbesondere die zeitlichen und finanziellen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union bei der Gewährung von Beihilfemaßnahmen. Nach dem Befristeten Rahmen wird die Beihilfeauszahlung aus zahlreichen Förderprogrammen geregelt, zu denen auch die oben
genannten Programme gehören. Der Befristete Rahmen wurde neulich bis zum 30.06.2022 verlängert und die Obergrenzen für Beihilfe, die ein Unternehmen im Rahmen der Förderprogramme der einzelnen Mitgliedstaaten erhalten kann, wurden erhöht. Die Obergrenze für die unter die Regelung des Artikels 3.1 des Befristeten Rahmens fallenden Programme beträgt neulich 2,3 Mio. EUR pro Unternehmen.

Es wurde neulich auch die maximale Höhe der gemäß Punkt 3.10 des Befristeten Rahmens gewährten Beihilfe festgelegt, die derzeit 12 Mio. EUR pro Unternehmen beträgt. Unter diese Obergrenze fallen auch die Beiträge aus dem Programm Antivirus. Wir verfolgen die Entwicklung der Ausgleichsprogramme weiter und sind bereit, Ihnen vollständige Bedingungen für die Einschätzung Ihrer Teilnahme mitzuteilen, sobald sie veröffentlicht werden. Wir sind Ihnen gerne bei der Vorbereitung und Einreichung der Anträge auf Teilnahme an diesen Programmen behilflich.

Ihr LTA-Team

Newsletter herunterladen

Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Informationen in Anbetracht der aktuellen Situation von weiteren Entwicklungen und Gesetzesänderungen abhängig sein können. Dieser Newsletter enthält nicht alle Bedingungen der oben genannten Programme und ersetzt nicht die eigene professionelle Beratung in Bezug auf eine bestimmte Situation.