Meldung der ins Ausland fließenden Einkommen

Der Steuerzahler, der im Laufe des Jahres 2021 dem Steuernichtresidenten ein aus den Quellen in der Tschechischen Republik fließendes Einkommen ausgezahlt hat, soweit dieses Einkommen bei der Auszahlung mit einer Quellensteuer nicht versteuert wurde, ist bis zum 31.1.2022 verpflichtet, dem Steuerverwalter eine Meldung laut § 38da des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes zu erstatten. Die Meldung betrifft die Einkommen, die in der Tschechischen Republik nicht versteuert wurden aufgrund der Steuerbefreiung oder aus der Tatsache, dass sie aufgrund eines internationalen Übereinkommens der Besteuerung in der Tschechischen Republik nicht unterliegen – am öftesten z.B. Dividenden, Zinseszinsen und Darlehen, Lizenzgebühren oder Einkommen aus Dienstleistungen, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gewährt werden.

Die oben angeführte Meldung wird nur in dem Falle erstattet, dass der Gesamtbetrag der Einkommen einer Art, der dem jeweiligen Nichtresidenten ausgezahlt wurde, bzw. als eine Verbindlichkeit gegenüber dem Nichtresidenten verbucht wurde, in jedem Kalendermonat des Jahres 2021 die Summe von 300.000,00 CZK überstiegen hat, wobei in der Meldung lediglich Beträge umfasst sind, die in Monaten bezahlt bzw. gebucht wurden, in denen diese Grenze überschritten wurde. Aus der Meldepflicht sind fernerhin Einkommen ausgeschlossen, die nach dem Gesetz über die internationale Zusammenarbeit bei der Steuerverwaltung angezeigt werden (z.B. DAC 6) sowie Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, die die selbständige Steuerbemessungsgrundlage laut § 6 Abs. 4 des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes bilden.

Mit der Beurteilung, ob die Einkommen der Meldepflicht unterliegen, sowie mit der Ausfüllung des Formulars über die Meldung der ins Ausland fließenden Einkommen werden wir Ihnen gerne behilflich sein.

Ihr LTA-Team