Steuer-Newsletter – März 2022

Interpretation des Nationalen Rechnungsrates zu Fremdwährungsanzahlungen

Barbora Kratochvílová

Der Nationale Rechnungsrat verabschiedete auf seiner Sitzung am 31. Januar 2022 den Text der Neuinterpretation mit der Bezeichnung I-47 Empfangene Fremdwährungsanzahlungen, die lose an die Interpretation I/43 Bereitgestellte Fremdwährungsanzahlungen anknüpft. Ziel beider Interpretationen ist die buchhalterische Bilanzierung der Ausweisung von Fremdwährungsanzahlungen im Jahresabschluss, vor allem, ob es zu deren Kursumrechnung kommen soll.

Anzahlungen werden in der Praxis in der Regel als Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten betrachtet, die der Kursumrechnung unterliegen. Zum Moment der Lieferung der Leistungen kommt es dann zur Verrechnung der Anzahlung, bei der erneut eine Kursumrechnung vorgenommen wird. Dieses Prozedere reflektiert dem Nationalen Rechnungsrat zufolge nicht die getreue Darstellung des Kursrisikos, denn beispielsweise mit der bereitgestellten Anzahlung ist, weil die Zahlung bereits vonstattenging, kein Kursrisiko mehr verbunden.

Nur der Vollständigkeit halber führen wir an, dass die Interpretationen des Nationalen Rechnungsrates rechtlich nicht verbindlich sind, nichtsdestotrotz drücken sie deren fachliche Ansicht aus und werden mit dem Ziel einer einheitlichen und zweckmäßigen Verwendung der Buchhaltungsvorschriften publiziert. Im folgenden Text führen wir die aus diesen Interpretationen in einzelnen Punkten an:

Falls es beim Verkäufer wahrscheinlich ist, dass die Transaktion, die mit dem Empfang der Anzahlung zusammenhängt, umgesetzt wird:

  • stellt die empfangene Anzahlung keine Verbindlichkeit dar, die Gegenstand einer Kursumrechnung ist;
  • weist die Buchhaltungseinheit den Restbetrag der empfangenen Anzahlung in dem Wert aus, der zum Datum der Bereitstellung der Geldmittel durch die Kursumrechnung bestimmt wurde;
  • die empfangene Anzahlung wird in der Bilanz im Rahmen einer zeitlichen Unterscheidung der Erträge als Erträge der nächsten Perioden ausgewiesen;
  • der Teil des Verkaufspreises, der nicht durch den Empfang der Anzahlung beglichen wurde, stellt einen weiteren selbstständigen Teil des Gesamtverkaufspreises dar, über den die Buchhaltungseinheit in der Zeit der Umsetzung der Verkaufstransaktion bestimmt, wobei es gleichzeitig nicht zur Umrechnung des Betrages der empfangenen Anzahlung kommt.

Falls es beim Verkäufer wahrscheinlich ist, dass eine Transaktion, die mit der Annahme einer Anzahlung zusammenhängt, nicht umgesetzt werden wird (z.B. wegen eines Rechtsstreits u. dgl.):

  • stellt die empfangene Anzahlung eine Fremdwährungsverbindlichkeit dar, die Gegenstand einer Kursumrechnung ist;
  • weist die Buchhaltungseinheit den Restbetrag der empfangenen Anzahlung durch Kursumrechnung zum Bilanztag aus, wobei diese Kursdifferenz in das Finanzergebnis der Wirtschaftsführung einbezogen wird;
  • wird die empfangene Anzahlung im Rahmen der Verbindlichkeiten ausgewiesen.

Im gleichen Geist werden die geleisteten Anzahlungen auf Seiten des Käufers erfasst. Falls aber die Umsetzung eines Auftrages erwartet wird, für den eine Anzahl geleistet wurde:

  • stellt die gewährte Anzahlung kein Vermögen dar, das Gegenstand von Kursumrechnungen wäre;
  • wird der Restbetrag der geleisteten Anzahlung in dem Wert ausgewiesen, der durch die Kursumrechnung zum Datum der Bereitstellung der Geldmittel bestimmt wurde;
  • wird die geleistete Anzahlung im Rahmen des langfristigen Vermögens / der Bestände bzw. der Kosten der nächsten Perioden (sofern es sich um die Besorgung einer Dienstleistung handelt) ausgewiesen;
  • stellt die Höhe der Gesamtkosten für die Transaktion, die nicht durch die Anzahlung gedeckt war, einen selbstständigen Teil des Anschaffungspreises dar, über den die Buchhaltungseinheit im Moment der Lieferung des Eigentums bzw. der Dienstleistung bestimmt, wobei es gleichzeitig nicht zur Umrechnung der geleisteten Anzahlung kommt.

Im Falle, dass die Umsetzung eines Auftrages nicht erwartet wird, stellt die geleistete Anzahlung auf Seiten des Käufers das Vermögen dar, das Gegenstand der Umrechnung ist. Ausgewiesen wird es in der Bilanz im Rahmen der Forderungen, und zwar durch die Kursumrechnung zum Bilanztag.

Mit der Ansicht des Nationalen Rechnungsrates identifiziert sich auch die ganz neue Entscheidung NSS 4 Afs 170/2021–35 vom 14.02.2022 über Umrechnungen von Kursdifferenzen bei Anzahlungen, die bestätigt, dass im Rahmen des Jahresabschlusses nur jene Posten hinzugerechnet werden, wo ein künftiger Cashflow vorausgesetzt wird. Falls diese Bedingung nicht erfüllt ist, wir keine Kursumrechnung vorgenommen.

 

Steuerliche Anerkennbarkeit von Werbekosten

Lenka Pazderová

Im Rahmen der Steuerkontrollen richten die Finanzämter ihr Augenmerk immer öfter auf die Kontrolle der Kosten für Werbedienstleistungen sowie auf den Nachweis der Annahme dieser oder sonstiger Dienstleistungen. Bestätigt wird dieser Trend auch durch die veröffentlichen Urteile des Obersten Veraltungsgerichts (NSS), wobei Werbedienstleistungen allein im vergangenen Jahr mindestens neun von ihnen betrafen.

Ein Teil der oben erwähnten NSS-Urteile beschäftigt sich mit der Frage der Angemessenheit des fakturierten Preises für bereitgestellte Werbedienstleistungen. Insbesondere in Situationen, wo es zu einer Verkettung der Subauftragnehmer und zu einer sukzessiven Preiserhöhung kommt, gelangt das Gericht sehr häufig zu Schlüssen, die die Feststellung der Finanzverwaltung, dass der übliche Preis um ein Vielfaches höher ist als der fakturierte Preis, bestätigen. Dabei geht es beispielsweise von den Preislisten der Direktanbieter und der Vermittler von Werberaum in den Medien, vom Herstellungspreis von Werbespots und Ähnlichem aus. Um den Teil der fakturierten Kosten, der den so ermittelten üblichen Preis übersteigt, wird anschließend die Steuerbasis des Empfängers der Dienstleistung heraufgesetzt und die entsprechende Umsatzsteuer nachträglich bemessen.

Die zweite Gruppe der Urteile besteht aus Rechtssachen, die sich mit der Anzweifelung der eigentlichen Bereitstellung der gegebenen Werbedienstleistung befassen. Das Gericht judiziert langfristig beispielsweise, dass als eine steuerwirksame Ausgabe nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes nur eine solche betrachtet werden kann, die folgende vier Bedingungen erfüllt: (1) die Ausgabe wurde tatsächlich aufgewendet, (2) die Ausgabe wurde im Zusammenhang mit dem Erwerb steuerbarer Einnahmen aufgewendet, (3) die Ausgabe wurde im gegebenen Besteuerungszeitraum aufgewendet und (4) das Gesetz bestimmt, dass es sich um eine steuerwirksame Ausgabe handelt.[1]

Bei der Beurteilung der Sache wird beispielsweise die Angemessenheit der Werbekosten im Vergleich zu den Einnahmen des Unternehmens und zu dessen momentaner finanziellen Situation und Investitionsstrategie untersucht. Als sehr problematisch scheint des Weiteren die Verteidigung der Kosten für Dienstleistungen zu sein, die aufgrund allgemeiner Verträge – z.B. aufgrund schlichter Verträge über die Vermietung von Werbeflächen ohne jedwede nähere Spezifizierung der Werbefläche, einschließlich des Ortes und der Größe der Werbung – oder aufgrund von Verträgen über die Ausstrahlung sich periodisch wiederholender Werbespots ohne Bestimmung des Ortes zur Projizierung der Werbung, der Größe der Werbefläche oder der Art und Weise der Festlegung, wann und wie viele Minuten die Lichtreklame projiziert werden wird.

Zudem das Gericht zum wiederholten Male, dass die Ausgaben nicht automatisch nur deshalb anerkannt werden, weil die Waren oder die Dienstleistungen „von jemandem“ angeschafft oder „von jemandem“ bereitgestellt wurden. Im Gegenteil, das Steuersubjekt sollte nachweisen, dass bestimmte Leistungen genau so, wie es im Steuerbeleg behauptet, bewerkstelligt wurden, und dies beispielsweise einschließlich der Person des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann die faktische Bereitstellung der Leistungen natürlich einem Subauftragnehmer überlassen; in einem solchen Fall aber muss die Beziehung zwischen dem Steuersubjekt und dem Auftragnehmer der Leistungen, die auf den beigelegten Belegen deklariert ist, natürlich eindeutig nachgewiesen sein, und des Weiteren muss nachgewiesen sein, dass die Leistungen des deklarierten Auftragnehmers für das Steuersubjekt zumindest darin bestand, dass er sicherstellte, dass die Leistungen von einem Subauftragnehmer bereitgestellt wurden (d.h. es muss die Beziehung zwischen dem deklarierten Auftragnehmer und dem Subauftragnehmer  nachgewiesen sein).[2] Dem Gericht zufolge ist es zwar nicht absolut entscheidend, ob die deklarierten Leistungen gerade von dem auf dem Steuerbeleg als Auftragnehmer angeführten Rechtssubjekt bereitgestellt wurden, doch ist es dessen ungeachtet nicht möglich, auf die Bestimmung eines konkreten Subauftragnehmers zu verzichten. In ähnlichem Geist hatte auch schon der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, als er den Anspruch auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Einstieg bei angenommenen Werbedienstleistungen in einer Situation ablehnte, wo der tatsächliche Auftragnehmer der Dienstleistung nicht identifiziert war und auch nachträglich nicht identifiziert werden konnte.[3]

Um nachzuweisen, dass tatsächlich eine Werbedienstleistung bereitgestellt wurde und wann und in welchem Umfang dies geschah, müssen schon im Verlauf der Werbeaktion Beweismaterialien beschafft und archiviert werden, z.B.

  • eine hinreichend konkrete Vertragsdokumentation, Entwürfe der Werbespots, Plakate usw.;
  • eine interne Erfassung der von Mitarbeitern des Empfängers der Dienstleistung durchgeführten stichprobenartigen Kontrollen der bereitgestellten Werbedienstleistung – in verschiedenen Zeitintervallen und an unterschiedlichen Orten;
  • eine Fotodokumentation, aus der der konkrete Ort und der Zeitpunkt der Besorgung der Fotos klar ersichtlich sein werden;
  • Vermerke über die Kontrolle und Auswertung des positiven Beitrages der Werbung für das Unternehmen;
  • bei den Dienstleistungen bezüglich der Webseiten beispielsweise die Daten aus der Chronik der Seiten über das Datum ihrer Erstellung, das Datum der Durchführung von Anpassungen oder der Quellencode des Autors der Seiten;
  • falls die Werbung ausschließlich online bereitgestellt wird, muss sie durch einen Screenshot erfasst werden, und dies wiederholt während der ganzen Zeit der Bereitstellung der Werbedienstleistung, wobei von dem betreffende Screenshot wahrscheinlich auch das Datum seiner Erstellung ersichtlich sein muss (dies betrifft vor allem die Dienstleistungen von Internet-Suchmaschinen, z.B. Google AdWords) – laut Gericht[4] nämlich können einfache Datenerfassungen über die Anzahl der Suchbegriffe an sich nicht die tatsächliche Annahme einer Werbung nachweisen, denn sie können auch nachträglich erstellt worden sein, auch wenn die Dienstleistung faktisch nicht stattgefunden hat.

Aus der aktuellen Judikatur resultiert, dass die Finanzverwaltung im Rahmen der Steuerkontrollen auch andere Dienstleistungen sehr detailliert und durchdacht überprüft. Wir empfehlen daher, die angenommenen Werbedienstleistungen während der ganzen Zeit, da sie bereitgestellt werden, hinreichend zu dokumentieren, überprüfte Informationen über den tatsächlichen Dienstleister sowie auch über einen Vergleich des fakturierten Preises mit dem Preis vergleichbarer Dienstleistungen auf dem Markt zu verfügen. Diese Unterlagen erleichtern die Verteidigung der steuerlichen Anerkennbarkeit der Kosten für Werbedienstleistungen im Rahmen einer etwaigen Steuerkontrolle ganz erheblich. Bei der Erstellung oder Kontrolle der Dokumentation zu den bereitgestellten Dienstleistungen sind wir Ihnen gerne behilflich.

 

Änderungen in der Steuerinformationsbox

Miroslav Pešek

Im Jahr 2021 startete die Finanzverwaltung das Steuerportal MOJE daně, das für eine Vereinfachung und Beschleunigung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung sorgen sollte. Zusammen damit wurde eine modernisierte Steuerinformationsbox PLUS (mit dem Namen DIS+) vorgestellt. Diese verbesserte Version der ursprünglichen Steuerinformationsboxen (mit Namen DIS) ermöglicht ein Voraus-Eintragen ausgesuchter Daten in die Formulare und die Versendung der Einreichung direkt ohne die Notwendigkeit einer weiteren Unterzeichnung, die Einstellung der Zugangsberechtigung zur Box für weitere Benutzer und viele andere Funktionen.

Im Laufe des Jahres 2021hatten die Benutzer der ursprünglichen DIS die Möglichkeit, sich parallel bei DIS+ anzumelden und so zu beginnen, diese modernisierte Version zu nutzen.

Die Aktivierung und der Zugang zur neuen Steuerinformationsbox erweisen sich jedoch für eine Reihe von Benutzern als problematisch, denn diese funktioniert vor allem unter Verwendung der sog. Bürgeridentität, was vor allem für ausländische juristische Personen, gegebenenfalls für tschechische juristische Personen, deren statutarische Organe ausländische Staatsangehörige sind, Probleme mit sich bringt. Diesen wird aus sicherheitstechnischen Gründen der Zugang zu DIS+ durch Nutzung des Zugangs durch eine garantierte Identität oder mit einer beglaubigten Identität in einer Weise, durch die man sich in der Datenbox anmelden kann, nicht ermöglicht, da man sie ohne Reaktion der Basisregister nicht authentisieren kann.

Für diese Personen kommt aktuell nur eine Anmeldung aufgrund der von der Finanzverwaltung zugeteilten Zugangsdaten nach deren Aktivierung durch den Steuerverwalter in Betracht. Bei der Zuteilung dieser Zugangsdaten aber muss die Identität der natürlichen Person, der die Zugangsdaten zugeteilt werden, eindeutig überprüft werden, was die physische Anwesenheit der betreffenden Person bei der Überprüfung der Identität durch den Steuerverwalter und damit erneut verbundene nicht geringe Beschwerlichkeiten für ausländische Personen bedeutet.

Der Betrieb der ursprünglichen Steuerinformationsbox wurde gemäß dem Gesetz am 28.02.2022 beendet. In Reaktion auf Anregungen seitens der Öffentlichkeit und diverser Berufsgruppen aber erlaubt die Finanzverwaltung im Rahmen des Services Einsichtnahme in ausgesuchte Daten, nach einem Übergangszeitraum Zugang zu ausgesuchten Informationen aus persönlichen Steuerkonten und aus der Akte des vom Finanzamt geführten Steuersubjekts zu bekommen. Der Service Einsichtnahme in ausgesuchte Daten kann in keiner Weise aktiviert werden, und es kann auch kein Zugang beantragt werden. Der Zugang wird den angeführten Benutzern auf der Seite www.mojedane.cz in ähnlicher Weise ermöglicht werden, wie diese Benutzer in DIS Einsicht nahmen, also unter Verwendung einer anerkannten elektronischen Unterschrift, oder aber mit einer beglaubigten Identität des Einreichers in der Weise, wie man sich bei seiner Datenbox anmelden kann. Der Service wird im Laufe der zweiten Woche des Monats März 2022, spätestens nach einem Übergangszeitraum von 9 Monaten, zugänglich sein.

Einsicht nehmen in die ursprüngliche Steuerinformationsbox (DIS) konnte unter anderem auch der Vertreter des Steuersubjekts (z.B. der Steuerberater) aufgrund einer erteilten Spezialvollmacht. Zusammen mit dem Erlöschen der DIS erlosch gleichzeitig auch die Möglichkeit der Einsichtnahme. Die ursprünglich erteilte Berechtigung zur Einsichtnahme für die DIS wird nicht automatisch auf DIS + übertragen.

Für DIS+ gilt, dass das Steuersubjekt, bzw. die zum Zugang zur DIS+ berechtigte Person, auch eine andere natürliche Person mit dem Zugang zu dieser Steuerinformationsbox beauftragen kann. Eindeutig identifiziert sie diese Person durch den Code, der für diese Person durch das Informationssystem der Steuerinformationsbox generiert wird, oder mithilfe der Nummer Ihres Personalauseises. Gleichzeitig definiert sie den Umfang, in dem dieser natürlichen Person der Zugang zu ihrem Steuerinformationssystem zu ermöglichen ist.

 

Die Entwicklung der Judikatur des EuGH im Bereich vertraglicher Strafmaßnahmen und Geldstrafen

Milena Drábová

In letzter Zeit sind wir auf der Ebene des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Zeugen einer judiziellen Entwicklung im Bereich Vertragsstrafen, die immer weniger Raum für deren Mehrwertsteuer-Nichtversteuerung bieten.

Das neueste Judikat bezüglich dieses Bereichs erging im Januar 2022 und betraf Bußgelder für unberechtigtes Parken. Es handelte sich hierbei um das Urteil in der Sache C-90/20 Apcoa Parking Danmark A/S, wo der EuGH zu dem Schluss gelangte, dass der Steuer auch Gebühren (Bußgelder) unterliegen, die von einem privatrechtlichen Unternehmen, das mit dem Betreiben von Privatparkplätzen beauftragt wurde, in dem Fall erhoben werden, dass die Autofahrer die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung dieser Parkplätze nicht einhalten.

Nichtsdestotrotz verweisen wir auch auf weitere Judikate aus dem davor liegenden Zeitraum (z.B. C‑43/19 Vodafone Portugal – Comunicações Pessoais, SA), denen zufolge der Mehrwertsteuer auch Beträge unterliegen, die bei einer wegen eines Grundes auf Seiten des Kunden erfolgten vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrages eingenommen wurden, in dem die Gebundenheit des Kunden eine bestimmte Zeitlang als Gegenleistung für die Bereitstellung vorteilhafter Geschäftsbedingungen für diesen Kunden vereinbart wurde.

 

Die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse von Handelsgesellschaften

Barbora Kratochvílová

Die Pflicht, den Jahresabschluss zu veröffentlichen, hat jede Buchhaltungseinheit im Handelsregister eingetragen. Diese Pflicht ist erfüllt durch das Hinterlegen des Jahresabschlusses in die Urkundensammlung des Registergerichts.

Pflichtmäßig geprüfte Buchhaltungseinheiten veröffentlichen den Jahresabschluss wie auch den Geschäftsbericht nach deren Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer und nach Billigung durch das zuständige Organ innerhalb von 30 Tagen ab Erfüllung der beiden genannten Bedingungen, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten ab dem Bilanztag des veröffentlichten Jahresabschlusses. Buchhaltungseinheiten, die keiner Wirtschaftsprüfung unterliegen, veröffentlichen den Jahresabschluss spätestens am selben Termin wie die pflichtmäßig geprüften Buchhaltungseinheiten.

Statistischen Daten zufolge wird der Jahresabschluss von rund jeder fünften Buchhaltungseinheit am ordnungsgemäßen Termin in der Urkundensammlung hinterlegt. Eine Verletzung der Pflicht, den Jahresabschluss zu veröffentlichen, wird jedoch laut Gesetz als ein Verstoß betrachtet, und für einen solchen kann vom Steuerverwalter eine Geldstrafe von bis zu 30 % des Gesamtwertes der Aktiva der Buchhaltungseinheit verhängt werden. Die Erfüllung der Veröffentlichungspflicht wird auch von den Registergerichten überwacht. Für die Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses kann vom Registergericht eine Geldstrafe von bis zu 100 000,- CZK verhängt werden. Das Registergericht kann zudem Schritte zur Löschung des Unternehmens ergreifen, falls nicht wenigstens zwei aufeinanderfolgende Jahresabschlüsse in der Urkundensammlung hinterlegt wurden und das Unternehmen vom Registergericht nicht die Aufforderung zur Vervollständigung entgegennimmt.

Die Veröffentlichung wird standardmäßig vermittels der Datenbox durch Zusendung an das Registergericht durchgeführt. Mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2021 wird den Buchhaltungseinheiten ermöglicht, den Jahresabschluss vermittels der Steuererklärung in die Urkundensammlung zu hinterlegen. Diese Veröffentlichungsweise kann erstmals bei der Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2021 angewendet werden. Die Buchhaltungseinheit muss im Anhang der Steuererklärung kennzeichnen, welche konkreten Dokumente sie zu veröffentlichen verlangt. Die Pflicht der Buchhaltungseinheit, den Jahresabschluss zu veröffentlichen, ist in dem Moment erfüllt, da die Steuerklärung beim zuständigen Steuerverwalter eingereicht wurde.

Sollte Interesse an noch mehr Informationen oder an Hilfe mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses bestehen, zögern Sie bitte nicht, sich vertrauensvoll an uns zu wenden.

 

Befreiung der Einnahmen aus dem Immobilienverkauf

Robert Koleňák

Im Zusammenhang mit dem näherrückenden Termin für die Einreichung der Steuererklärung erlauben wir uns Sie auf die sich auf die Einnahmen aus dem Immobilienverkauf beziehende Mitteilungspflicht gegenüber dem Steuerverwalter hinzuweisen.

Im Jahr 2021 kam es zu einer Änderung der Bedingungen für die Befreiung der Einnahmen aus dem Immobilienverkauf. Neben der Verlängerung der Mindesteigentumsdauer für die Befreiung der Einnahmen aus dem Verkauf von nicht zum eigenen Wohnzweck dienenden Immobilien von 5 auf 10 Jahre kam es zu einer Verschärfung der Bedingungen einer Befreiung für Fälle, wo die Mindesteigentumsdauer nicht erfüllt ist.

Der Gebührenzahler hat die Möglichkeit, eine Befreiung auch bei Nichterfüllung der Mindesteigentumsdauer geltend zu machen, und dies unter der Voraussetzung, dass er die gewonnenen Mittel zur Beschaffung des Wohnbedarfs verwendet, und dies spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Besteuerungszeitraums. Diese Möglichkeit galt schon früher bei Immobilien, die zum eigenen Wohnzweck dienten (Mindesteigentumsdauer 2 Jahre). Neu ist, dass sie auch auf Immobilien ausgeweitet wurde, die nicht zum eigenen Wohnzweck dienen (Mindesteigentumsdauer 10 Jahre).

Bedingung für die Entstehung des Anspruchs auf Befreiung ist die Durchführung der Mitteilung des Einnahmenerwerbs an den Steuerverwalter bis zum Ende der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem es zum Erwerb der Mittel kam. Eine Nichtmitteilung an den Steuerverwalter innerhalb der festgelegten Frist bedeutet die Beendigung der Befreiung, und dies auch dann, wenn der Gebührenzahler die gewonnen Mittel zur Besorgung des Wohnbedarfs verwendet.

Für das Jahr 2021 ist der Termin für die Einreichung der Steuererklärung der 1. April 2022, gegebenenfalls der 2. Mai 2022 (sofern die Steuererklärung elektronisch eingereicht wird), oder der 1. Juli 2022 (sofern die Steuererklärung vom Steuerberater eingereicht wird).

Newsletter herunterladen

 

[1] z.B. die Urteile NSS-Urteile Nr. 10 Afs 74/2020 vom 20.12.2021 und Nr. 1 Afs 21/2020 vom 03.02.2022

[2] z.B. die Urteile NSS-Urteile Nr. 8 Afs 24/2019 vom 11.02.2021 und Nr. 10 Afs 80/2021 vom 24.01.2022

[3] Urteil des EU-Gerichtshofes in der Sache C-154/20, Kemwater ProChemie s.r.o., vom 09.12.2021

[4] NSS-Urteil Nr. 10 Afs 74/2020 vom 20.12.2021