LTA Newsletter – August 2022

1. Novellierung des Umsatzsteuergesetzes 2023

Milena Drábová

Am 22. Juni 2022 erhielten die Abgeordneten eine Regierungsvorlage zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes (Parlamentsdrucksache Nr. 254), mit der u.a. der Schwellenwert für die obligatorische Umsatzsteuerregistrierung mit Wirkung vom 1. Januar 2023 auf 2.000.000 CZK angehoben werden soll und die auch Änderungen bei der Einreichung von Kontrollmeldungen vorsieht.

Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Registrierung auf 2 000 000 CZK

Der EU-Ratsbeschluss vom 24. Mai 2022 ermöglichte es der Tschechischen Republik, den Schwellenwert für die obligatorische umsatzsteuerliche Registrierung auf 85.000 EUR anzuheben, zwei Jahre vor der Anwendung der Änderung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG, die diese Anhebung bewirken sollte. Es spricht also nichts dagegen, dass die tschechische Regierung einen Vorschlag zur Anhebung der Schwelle für die umsatzsteuerliche Registrierungspflicht auf 2 000 000 CZK vorlegt.

Die Novelle ermöglicht es auch inländischen Steuerpflichtigen, die keine Unternehmensgruppe sind, innerhalb von fünf Tagen nach Inkrafttreten dieser Übergangsbestimmung die Aufhebung der Umsatzsteuerregistrierung zu beantragen, falls ihr Umsatz in den 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten, die dem Inkrafttreten dieser Übergangsbestimmung unmittelbar vorausgingen, 1.000.000 CZK, aber nicht 2.000.000 CZK überstieg. Nach dem Änderungsentwurf soll diese Übergangsbestimmung bereits am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Wird die Gesetzesänderung beispielsweise am 15. Dezember 2022 in der Gesetzessammlung veröffentlicht, kann der Steuerpflichtige bis zum 20. Dezember 2022 die Aufhebung der Umsatzsteuerregistrierung beantragen, wenn sein Umsatz im Zeitraum Dezember 2021 bis November 2022 1.000.000 CZK, aber nicht 2.000.000 CZK überstieg. Damit ist er am 01. Januar 2023 nicht mehr umsatzsteuerpflichtig und kann unter anderem die Pauschalsteuerregelung des Einkommensteuergesetzes in Anspruch nehmen.

Kontrollmeldungen

Die tschechische Regierung hat vorgeschlagen, die fünftägige Frist für die Beantwortung einer Aufforderung zur Änderung, Ergänzung oder Bestätigung einer eingereichten Kontrollmeldung auf 17 Tage zu verlängern, wenn diese in ein Datenpostfach zugestellt wird. Diese Frist sollte jedoch mit dem Datum des Zugangs der Aufforderung und nicht mit dem Datum der Zustellung beginnen.

Der Steuerpflichtige sollte nun auch verpflichtet sein, eine „Null-Kontrollmeldung“ einzureichen, indem er bei der Einreichung der Kontrollmeldung die Menüoption „Schnelle Antwort auf Aufforderung“ auswählt: „Ich bin nicht verpflichtet, eine Kontrollmeldung einzureichen“. Diese Mitteilung sollte daher genauso funktionieren wie zuvor bei der Bestätigung der ursprünglichen Daten in der Kontrollmeldung. Die Regierung erhofft sich von dieser Neuregelung, die Zahl der Aufforderungen seitens der Steuerbehörden zur Abgabe einer Kontrollmeldung zu verringern.

Die Bußgelder für die Nichtabgabe einer Kontrollmeldung (mit Ausnahme eines Bußgeldes von 1.000 CZK) sollten halbiert werden, wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine natürliche Person mit einem vierteljährlichen Veranlagungszeitraum oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit nur einem Gesellschafter – einer natürlichen Person – handelt.

 

2. Außerplanmäßige steuerliche Abschreibungen (Teilwertabschreibungen) in den Jahren 2022 und 2023

Barbora Kratochvílová

Zur Unterstützung von Investitionen nach der durch die Coronavirus-Pandemie hervorgerufenen Krise und dem außergewöhnlichen Ereignis der russischen Aggression gegen die Ukraine wird eine Änderung des Einkommensteuergesetzes verhandelt, die unter anderem den Kreis der Sachanlagen erweitert, die in den Genuss einer außerplanmäßigen steuerlichen Abschreibung kommen können.

Die steuerlichen Sonderabschreibungen gelten nun auch für Wirtschaftsgüter der ersten oder zweiten Abschreibungsgruppe, die zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.12.2023 angeschafft werden. Die Methode zur Ermittlung der Sonderabschreibungen bleibt dieselbe wie bei den in den Jahren 2020 und 2021 angeschafften Wirtschaftsgütern.

Außerplanmäßige Abschreibungen (Teilwertabschreibungen) können nur vom Erstabschreiber geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige kann die in die Abschreibungsgruppe 1 eingestuften Vermögensgegenstände ohne Unterbrechung über 12 Monate linear abschreiben. Wirtschaftsgüter der zweiten Abschreibungsgruppe können gleichmäßig über 24 Monate abgeschrieben werden, wobei in den ersten 12 Monaten bis zu 60 % der Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes abgeschrieben werden können und der Rest gleichmäßig über die restlichen 12 Monate.

 

3. Entschädigung der Verluste eines Tochterunternehmens in Anbetracht seines beschränkten Funktions- und Risikoprofils

Lenka Pól Brožková, Kateřina Poláková

Die Entscheidung des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichtshofs (im Folgenden auch „OVerwG“ genannt) findet derzeit in der Fachöffentlichkeit Widerhall: Az. NSS 7 Afs 398/2019 – 49 vom 27.04.2022 in Sachen Entschädigung für die Verluste an den sogenannten unterauftragnehmenden Hersteller.

Ein Unternehmen, das auf der Grundlage von Anweisungen einer geschäftsführenden/herrschenden Person (z.B. der Muttergesellschaft) Produktionstätigkeiten in einer Gruppe durchführt, sollte ebenfalls ein angemessenes Maß an Risiken tragen, und zwar nur solche, über die es Kontrolle hat. Ist der unterauftragnehmende Hersteller Risiken ausgesetzt, die ihm aufgrund seines Funktionsprofils nicht zuzurechnen sind und auf die er keinen Einfluss nehmen kann, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch die geschäftsführende Person / das herrschende Unternehmen. Die korrekte Bestimmung des Funktionsprofils ist somit das A und O einer angemessenen konzerninternen Preispolitik (Verrechnungspreise). Diese Politik darf sich nicht auf die Festlegung des Preises pro Produktionseinheit (Produkt, Dienstleistung) beschränken. Vielmehr muss auch die Verpflichtung zur Entschädigung derjenigen Mitglieder der Unternehmensgruppe umfassen, die aufgrund der Anweisungen der geschäftsführenden Person / des herrschenden Unternehmens Verluste erlitten haben.

Die Bestimmung des Funktionsprofils des Unternehmens und sein Nachweis in der Praxis waren also die Ursache für den Konflikt zwischen dem Unternehmen und der Steuerverwaltung im vorliegenden Fall. Die Steuerverwaltung ist zum Schluss gelangt, dass das geprüfte Unternehmen sowohl bei den Verkäufen an verbundene Unternehmen als auch bei den Verkäufen außerhalb des Konzerns die Stellung eines unterauftragnehmenden Herstellers innehatte. Diese Schlussfolgerung sei übrigens auch aus der Verrechnungspreisdokumentation ersichtlich gewesen, die das Unternehmen der Steuerverwaltung zu Beginn der Steuerprüfung vorlegte.

Während der Prüfung legte das geprüfte Unternehmen der Steuerverwaltung eine aktualisierte Verrechnungspreisdokumentation vor, in der sein Funktionsprofil so beschrieben wurde, dass es sich dem eines vollwertigen Herstellers annähert, der über umfassendere Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse als ein unterauftragnehmender Hersteller verfügt. Der Steuerpflichtige habe jedoch keine neuen Tatsachen vorgelegt, die diese veränderte Auslegung seiner Rolle in der Unternehmensgruppe belegen.

Eine wichtige Botschaft dieses Falles war auch die Beurteilung aller Verkäufe des Herstellers – d.h. sowohl an den Konzern als auch außerhalb des Konzerns – als so genannter konzerninterner Geschäftsvorfall. Der Hersteller konnte im Rahmen der ihm von der Gruppe übertragenen Befugnisse weder auf die Preise der Vorprodukte und die Wahl ihrer Lieferanten noch auf die Preisgestaltung für seine Abnehmer, sowohl für die Gruppe als auch für unabhängige Kunden, Einfluss nehmen. Im vorliegenden Fall hat die Steuerbehörde also die Lieferungen an unabhängige Parteien der Prüfung vor dem Hintergrund des Fremdvergleichsgrundsatzes unterzogen. Da der geprüfte Hersteller langfristige Verluste erwirtschaftet habe, ermittelte die Steuerbehörde die Steuerbemessungsgrundlage in Höhe der Differenz zwischen den erwirtschafteten Verlusten und der Untergrenze der Marktspanne.

Sowohl das Landgericht Ústí nad Labem als auch der Oberste Verwaltungsgerichtshof bestätigten daraufhin dieses Vorgehen der Steuerverwaltung.

Der tschechische Oberste Verwaltungsgerichtshof (OVerwG) stellte fest, dass die Verlustfähigkeit eines Unternehmens, das als unterauftragnehmender Hersteller tätig ist, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist und nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, wenn sie durch Entscheidungen der geschäftsführenden Gesellschaft / des herrschenden Unternehmens oder durch die Verwirklichung von Risiken, die außerhalb der Kontrolle des Herstellers liegen, verursacht wurde. Der Hersteller hat also Anspruch auf eine Entschädigung für diese „hypothetische Dienstleistung“.

Dieses Urteil und das darin zitierte Rechtsinstitut der „hypothetischen Dienstleistung“ sind nicht einzigartig. Auch die Anweisung der Generalfinanzdirektion (Landesamt für Finanzen) Nr. D-34 befasst sich mit dem Konzept der „Mutterunternehmensanweisung“. In beiden Fällen wird der Schluss gezogen, dass sowohl die Geschäftsbeziehung zwischen den verbundenen Unternehmen als auch der Geschäftsvorfall mit dem nicht verbundenen Unternehmen den Anforderungen des Fremdvergleichsgrundsatzes unterliegen, wenn ihre/seine Bedingungen von der Unternehmensgruppe beeinflusst wurden.

4. A1-Bescheinigung auf den Dienstreisen im Ausland

Petr Benda

In letzter Zeit kommt es unserer Erfahrung nach nicht selten vor, dass bei Arbeitnehmern (eines tschechischen Arbeitgebers), die sich auf einer kurzfristigen Dienstreise im europäischen Ausland aufhalten, ihre so genannte A1-Bescheinigung von den zuständigen ausländischen Behörden überprüft wird. Eine solche Dienstreise kann z. B. die Teilnahme an einer Messe oder eine Schulung sein. Die A1-Bescheinigung bzw. die Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu den Rechtsvorschriften eines bestimmten EU-Staates (in unserem Fall der Tschechischen Republik) wird von der Tschechischen Agentur für soziale Sicherheit (Sozialversicherungsträger) (ČSSZ) ausgestellt und belegt, dass der betreffende Arbeitnehmer in der Tschechischen Republik sozial- und krankenversicherungspflichtig ist (und daher in dem Staat, in dem er sich auf Dienstreise befindet, nicht sozial- und krankenversicherungspflichtig sein sollte).

In der jüngeren Vergangenheit war es durchaus üblich, dass die A1-Bescheinigung für kurzfristige Arbeitsaufenthalte im Ausland (innerhalb weniger Tage) nicht erforderlich war. Diese Praxis scheint sich jedoch – zumindest in einigen Ländern – zu ändern, und von den Arbeitnehmern wird häufig eine A1-Bescheinigung bereits bei der Anreise im Land verlangt (insbesondere an den Flughäfen). Es ist hinzuzufügen, dass die EU-Mitgliedstaaten nach den geltenden europäischen Rechtsvorschriften über die Koordinierung der sozialen Sicherheit das Recht haben, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung bzw. der Dienstreise die A1-Bescheinigung zu verlangen.

Obwohl die Erlangung einer A1-Bescheinigung vom Tschechischen Sozialversicherungsträger (ČSSZ) in der Regel unproblematisch ist (sofern die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind), müssen dem Antrag die vorgeschriebenen Anlagen beigefügt werden, und es ist zu berücksichtigen, dass die Erteilung der A1-Bescheinigung in der Regel bis zu 30 Tage ab dem Datum der Antragstellung dauert.

5. Novellierung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Miroslav Pešek

Nachdem der Finanzminister die Pflicht zur Leistung von Vorauszahlungen auf die Kraftfahrzeugsteuer im Jahr 2022 durch eine allgemeine Begnadigung aufgehoben hatte, wurde eine umfassende Änderung des gesamten Gesetzes angekündigt.

Das Gesetz Nr. 142/2022 GBl., mit dem u.a. das Gesetz Nr. 16/1993 GBl. über die Kraftfahrzeugsteuer geändert wurde, brachte Änderungen bei der Besteuerung von Fahrzeugen. Dieses Gesetz trat am 01.07.2022 in Kraft und gilt nach den Übergangsbestimmungen für den gesamten Veranlagungszeitraum 2022.

Wesentliche Neuerungen mit der Rückwirkung zum 01.01.2022

Nur Lkw (Kategorien N2, N3) über 3,5 Tonnen und ihre Anhänger (Kategorien O3, O4) unterliegen der Kfz-Steuer. Der Kfz-Steuerbetrag für steuerpflichtige Fahrzeuge wird nur für abgegrenzte Lastkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 12 Tonnen oder mehr und deren Anhänger mit einem zulässigen Höchstgewicht von 12 Tonnen oder mehr festgesetzt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Kraftfahrzeugsteuer nur für ausgewählte Fahrzeuge mit einem zulässigen Höchstgewicht von 12 Tonnen oder mehr und deren Anhänger mit einem zulässigen Höchstgewicht von 12 Tonnen oder mehr zu entrichten ist.

Der Kfz-Steuerpflichtige ist nur dann verpflichtet, eine ordnungsgemäße Kraftfahrzeugsteuererklärung abzugeben, wenn mindestens ein steuerpflichtiges Fahrzeug, d.h. ein Fahrzeug, in der Erklärung aufgeführt ist:

– für das die Teilsteuer (d.h. die Kraftfahrzeugsteuer) höher als 0 CZK ist,
– für das eine Steuergutschrift in Anspruch genommen wird, oder
– das von der Steuer befreit ist, wenn die anteilige Steuer dafür sonst mehr als 0 CZK betragen würde.

Ab dem 01.01.2025 ist die Abgabe von Kraftfahrzeugsteuererklärungen nur noch auf elektronischem Wege möglich. Mit der Gesetzesänderung wird auch die Pflicht zur Registrierung für die Kraftfahrzeugsteuer abgeschafft.

Die Fahrzeugklasse und andere für die Kraftfahrzeugsteuer relevante Parameter werden in erster Linie anhand des Fahrzeugbriefs ab dem ersten Tag des Veranlagungszeitraums oder ab dem Datum der Erstzulassung des steuerpflichtigen Fahrzeugs in das Straßenfahrzeugregister in der Tschechischen Republik bestimmt, wenn die Erstzulassung während des Veranlagungszeitraums erfolgte.

 

6. Die jüngste umsatzsteuerrechtliche Rechtsprechung

Milena Drábová

Sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union als auch der tschechische Oberste Verwaltungsgerichtshof haben interessante Urteile gefällt, die wir Ihnen gerne vorstellen möchten.

Renovierungen und Reparaturen in Wohngebäuden

Das Urteil des EuGH vom Mai in der Rechtssache C-218/21 DSR – Montagem Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes SA, in dem es um den Steuersatz für die Reparatur, Renovierung und Wartung von Aufzügen in Wohngebäuden ging, hat eine Reihe von Auslegungsunsicherheiten bei der Anwendung aufgeworfen. In diesem Urteil kam der Gerichtshof zu den folgenden Schlussfolgerungen:

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelte nicht für Materialien, die einen wesentlichen Teil des Wertes der erbrachten Dienstleistung ausmachen. Zu den Begriffen „Renovierung“ und „Reparatur“ ist anzumerken, dass sich diese Begriffe auf die Modernisierung und Wiederherstellung eines beschädigten Objekts beziehen. Diese Dienstleistungen zeichnen sich dabei insbesondere durch ihren gelegentlichen Charakter aus, sodass reine Wartungsleistungen, die regelmäßig und kontinuierlich erbracht werden, nicht als Dienstleistungen angesehen werden können, die unter den ermäßigten Steuersatz fallen.

Renovierungs- und Reparaturdienstleistungen müssen sich auf Immobilien beziehen, die zu privaten Wohnzwecken genutzt werden, während Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, nicht unter diese Bestimmung fallen.

Die Möglichkeit, einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden, stellt eine Abweichung vom Grundsatz der Anwendung des Regelsteuersatzes dar und ist daher eng auszulegen. Da Renovierungs- und Reparaturdienstleistungen in Gebäuden, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden, dem Regelumsatzsteuersatz unterliegen sollen, sollte bei Renovierungs- und Reparaturdienstleistungen im Zusammenhang mit gemeinsam genutzten Einrichtungen in gemischt genutzten Gebäuden, die Einheiten für private Wohnzwecke und Einheiten für andere Zwecke, z. B. für gewerbliche Zwecke, umfassen, eine anteilige Aufteilung vorgenommen werden.

Inwieweit diese Schlussfolgerungen des Gerichtshofs auf die innerstaatlichen Vorschriften übertragbar sind, ist angesichts der besonderen Regelung des § 48 des Umsatzsteuergesetzes nun eine Frage von Vermutungen der Fachöffentlichkeit.

Organisation von Werbeveranstaltungen als Reisedienstleistung

In seinem Urteil vom März (Az. 10 Afs 179/2020-56) erkannte der Oberste Verwaltungsgerichtshof einem Unternehmen, das für seine Kunden in der Tschechischen Republik eine Werbeveranstaltung organisierte, die neben dem eigentlichen Werbeteil auch Transport, Unterbringung, Verpflegung und ein Unterhaltungsprogramm umfasste, keinen Anspruch auf Erstattung/Vergütung der damit im Zusammenhang stehenden Umsatzsteuer zu, da es sich um eine Reiseleistung handele, die nicht zum Vorsteuerabzug (bzw. in diesem Fall zur Umsatzsteuererstattung/-vergütung) berechtige.

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